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Bd. 10 (1877) Hansen - Jokuhama
Entstehung
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Hoheitsrochto.

xoUtioa des Aristoteles) gerechnet, welchen manneuerdings nach dem Vorgänge franz. Schriftstellermeist noch als eine vierte Gewalt die eigentlichkönigliche (konvoir ro^ai, msäsraisur) u. zu-weilen als eine fünfte noch die Re Präsentatio -gewalt (konvoir rsprssenlLbik) hinzugesetzt hat.In Beziehung auf das Snbject und die Objecteder Staatsgewalt unterscheidet man: s.) Eigent-licheMajestätsrechte (ünrawsgsskatisa), welchedem Staatsherrscher als persönliche Prädicate we-gen seiner ausgezeichneten Stellung an der Spitzedes Staates zukommen (Unverantwortlichkeit beiallen Negierungshandlungen, Heiligkeit der Per-son, die höchste äußere Würde, verbunden mit be-sonderen Ehrenrechten, Ehrenbenennnngen rc.);i>) Materielle H.; die H. in gegenständlicherBeziehung scheiden sich in zwei große Klassen:an) Innere H. (stura sublirnia interna), inso-fern sie Gegenstände des inneren Staatslebens, dieRechtsverhältnisse zwischen dem Staatsoberhaupteund den Unterthanen betreffen; dazu gehören dieGebiets-, Territorial- od. Landeshoheit,der Inbegriff der Befugnisse der Staatsgewaltüber das Staatsgebiet, oft fälschlich als ein Ober-eigenthum des Staates an dem Staatsterritoriumaufgefaßt; die Justizhoheit od. Gerichtsbar-keit (lluilsäietno, richterliche Gewalt), als derInbegriff der H. des Staatsoberhauptes hinsichtlichder Gründung, Erhaltung u. Handhabung einesgemeinen Rechtszustandes durch eine geordneteRechtspflege; die Polizeihoheit (stns politiae),das Recht des Staates, alle diejenigen Anstaltenzu treffen, durch welche die allgemeine Wohlfahrtbefördert u. überwacht und Nachtheiliges verhütetwird; diePrivilegienhoheit, als die Befugniß,für gewisse Personen u. Sachen od. ganze Klassenderselben durch Ertheilung von Privilegien, Gna-denerwcisungen rc. besondere Rechtszustände (llurnsinAularig.) zu schaffen; die Finanz- od. Fis-calhoheit, als das Recht der Staatsgewalt, zurBefriedigung der Staatsbedllrfniffe ein öffentlichesVermögen zu erwerben, zu besitzen und zu ver-walten, u. nötigenfalls bei Unzulänglichkeit des-selben Ergänzung dafür durch Erhebung von Bei-trägen aus dem Nationaleinkommen zu beschaffen;die Landesdiensthoheit, als die Befugniß derStaatsgewalt, auch die persönlichen Dienste derUnterthanen zu der Erreichung der Staatszweckein Anspruch zu nehmen, zerfallend in die Militär-hoheit, Ämterhoheit und das Recht der gemeinenLandfolge; die Lehenshohcit, als das Rechtder Aussicht und gesetzlichen Regelung des Lehens-verhältnisses; die Kirchenhoheit, als das Auf-sichts-, Schutz-, und Schirmrecht über die in demLande bestehenden religiösen Verbindungen u. dieÜbung der Gottesverehrung rc.; bb) äußere H.(sturu oubliinig, externa), welche sich auf dieRechtsverhältnisse des äußeren Staatslebens, denVerkehr mit den auswärtigen Staaten beziehen,mithin : das Gesandtschastsrecht (ürw IsAatioLum),das Kriegsrecht (llus armornm st belli), das Rechtder Bündnisse u. Staatsverträge (üus kosäorum).Die Form, in welcher die Staatsgewalt in dieseneinzelnen Grundverhältniffen thätig einwirkt, istaus eine zweifache, die der Gesetzgebung und derVerwaltung, zurückzuführen, indem sewol die rich-

terliche Gewalt, als die übrigen neugebildeten Ge-walten unter diese beiden Gesichtspunkte gebrachtwerden können.

L) Niedere od. außerwesentliche H. (Ke-Aalia minora, U. aooiäentalia, Regalien im eng.eren Sinne, Nutzbare H.), jene gewöhnlich nutz,bringenden Rechte, welche dem Staate (Fiscus) indem gesammlen Staatsgebiete od. doch in einemgewissen Landestheile in der Weise ausschließlichzustehen, daß kein Recht derselben Gattung einemPrivatmann zustehen od. von ihm ausgeübt wer-den kann. In diesem Sinne sind sie ihrem Wesennach Rechte, welche, wenn sich der Staat nichtdieselben in der Gattung ausschließlich beigelegthätte, Privatrechte sein würden. Unter diesen nutz-baren Regalien lassen sich drei Hauptarten unter,scheiden: 1) wirkliche ausschließliche Eigenthums-rechte des Staates an ganzen Klassen von Gegen-ständen, z. B. Landstraßen, öffentlichen Wasser-straßen (Flüssen), sowie Forsten u. Bergwerke, wosie nach der Verfassung Regal sind. 2) Regalien,welche in dem Rechte bestehen, gewisse Gewerbeu. Geschäfte ausschließlich zu betreiben, z. B. darSalz-, das Tabaks-Regal in gewissen Staate»,Post-, Lotterie-, Spielkarten-Regal rc. 3) Rega-lien, nach welchen sich der Staat, der Fiscus, ge-wisse Landesproducie u. Erträgnisse (provoeatns)der Grundstücke oder andere, diesen gleichgcachteteGegenstände ausschließlich zueignen darf, z. B.Jagd-, Fischerei-rc. Regal, das Regal an herren-losen Sachen, Schätzen rc. Ihre historische Ent-stehung verdankt diese Art der Regalien für Deutsch-land meist der eigenthümlichcn Entwickelung, nachwelcher hier die Staatsgewalt aus der früherenLandeshoheit und diese wieder aus dem mit all-mählich erblich gewordenen Ämtern verbundenengroßen Grundbesitz entstanden ist. Infolge derdurch das Patrimonialprincip herbeigesührtenJdcn-tificirung der Gebietshoheit mit einem Eigenthumam Staatsterritorium nahm der Inhaber derobersten Gewalt gewisse privatrechtliche Befugnisse -ausschließlich an sich, u. als die wachsenden Staats-bedllrfniffe die Eröffnung neuer Einnahmequelle»sür den Staat nothwendig machten, wurde diessogar zum Theil von den Unterthanen begünstigt,indem seit dem 16. Jahrh. mehrfach auf denLandtagen Regalitätsrechte förmlich zugestandenwurden. Die neuere Zeit indessen, welche über-haupt in den Monopolen mehr Hemmungen alsBeförderungen eines volkswirthschaftlichen Fort-schrittes erkennt, hat die Regalien, welche im All-gemeinen als Staatsmonopole aufgefaßt werdenkönnen, insoweit nicht ihre zweckmäßige Nutzungdurch die Kräfte der Einzelnen überstiegen wird,ganz aufgegeben u. den Privatpersonen, wenn auchmit Vorbehalt der erforderlichen polizeilichen Be-schränkungen u. unter angemessener Besteuerung,wie sie nach den wesentlichen u. unveräußerlichenH-n dem Staate znsteht, überlassen. Viele Rega-lien haben hiernach heutzutage ihren früherenCharakter verloren u. werden nur noch als Steuer-rechte behandelt; bei anderen bereitet sich wenig-stens diese Auffassung mehr n. mehr vor. Vgl.Hüllmann, Geschichte des Ursprunges der H. inDeutschland, Franks. 1806 ; Gräbe, Über die Ein-theilnng u. Grundsätze der Regalien, Lpz. 1808 ;