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Bd. 10 (1877) Hansen - Jokuhama
Entstehung
Seite
356
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356 Hochvogcl -

Mords am Kaiser, am eigenen Landesherr», amLandcsherrn des Bundesstaats, in welchem sichder Thäter aufhält, Strafe Tod: 2. wenn Je-mand cs unternimmt: 1) einen Bundesfürsten zutobten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewaltzu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen;2) die Verfassung des Deutschen Reiches odereines Bundesstaates (in ihrer Ganzheit oder wenig-stens in ihrer Wesenheit) oder die in demselben be-stehende Thronfolge gewaltsam zu ändern; 3) dasBundesgebiet ganz oder theilweise einem fremdenStaate gewaltsam einzuvcrleiben oder einen Theildesselben vom Ganzen losznreißen, oder 4) dasGebiet eines Bundesstaats ganz odertheilweise einemanderen Bundesstaate gewaltsam einznverleiben odereinen Theil desselben vom Ganzen loszureißen:Strafe lebenslängliches Zuchthaus oder Festungs-haft. Sowol in 1. als in 2. (unternimmt) wirdalso der Versuch wie die Vollendung gestraft,freilich begriffsgemäß nur dann, wenn durch dieHandlung das Vorhaben unmittelbar zur Aus-führung gebracht werden soll; mit anderen Worten,wenn ein weiteres Hinderuiß nun vom Thäterseinerseits nicht mehr zu beseitigen war. Wardie Versnchshandlimg noch eine entferntere, sokommen die allgemeinen Grundsätze über Ver-such zur Anwendung (ZZ 80 bis 82). In denZZ 83, 84 u. 85 werden aber auch schon gewissebestimmte Vorbereitnngsh andlungen mitStrafe bedroht, nämlich schon die, nicht einmalin das Stadium des nächsten Versuchs getretenehochverrätherischeVerabrcdnnglhochverr.Complott),die Einlassung mit fremden Regierungen, Mißbrauch der anvertrauten Macht, Mannschaftenau-werbung behufs Hochverraths, endlich die öffent-liche Aufforderung zum H.; Strafen: Zuchthausresp. Festungshaft von 5 bis 15 Jahren in denersten beiden Fällen, bei der öffentlichen Aufforder-ung rc. Zuchthaus resp. Festungshaft von 1 bis3 Jahren. Sodann aber bestimmt eine Generalklausel, nämlich Z 86 noch ganz allgemein: Jedeandere, ein hochverrätherisches Unternehmen vor-bereitende Handlung wird mit Zuchthaus resp.Festungshaft von 1 bis 3 Jahren bestraft. BeiAnwendung dieser sämmtlichen Strafbestimmungenüber Vorbereitungshandlungen, besonders die zu-letzt genannten generellen, ist seitens der Gerichtedie größte Unbefangenheit und Gewissenhaftigkeitzu fordern und hauptsächlich die für vom Staateangestellte Richter diesbezüglich naturgemäß be-stehende Schwierigkeit war und ist ein Grund,warum hier vor Allem das Schwurgericht alsdie einzige sichere Garantie einer entsprechendenGesetzesanwendung erachtet wird. Vgl. Fenerbach,Philosophisch-juridische Untersuchungen über dasVerbrechen des H-s, Erf. 1798; Dicck, visguis.üis'lor. äs arimius nässest, apuck Romanos,Halle 1821; Sinteuis, Von den Majestätsver-brechen, Zerbst 1825; I. Weiske, H. und Maje-stätsverbrechen, u. Orimon inaj. der Römer, Lpz.1836; Hepp, Die politischen Staatsverbrechen,Tübingen 1846; Walther, Das hochverr. Complott,München 1849; Holtzeudorff in seinem Hand-buch, Bd. I, S. 37; John, ebd., Bd. III, S. 3 ff.

Bezold.*

Hochvogel, einer der höchsten Gipfel der Al-

- Hochzeit.

gäuer Alpen beim Flecken Oberstdorf im bayer.Bezirksamt Sonthofen, 2863 m hoch.

Hochwald, s. u. Forstwirthschaft.

Hochwald, 1) ein 744 m hoher Berg desLausitzer Gebirgs bei Zittau in Sachsen. 2) Ge-birgsrücken im preuß. Regbez. Trier, ein Theildes Hnnsrücken, s. d. 3) Gebirgsgruppe im Nie-derschlesischeu Steinkohlengebirge, preuß. Regbez.Breslau, 840 m hoch.

Hochwasser, 1) höchster Stand der Fluch. Zzs. v. w. Überschwemmung.

Hochwild, s. u. Jagd.

Hochwürdigstcs Gut (Vouaradils), die ge-weiheten Abendmahlselemente, auch bloß die ge<weihete und ausgestellte oder umhergetrageiieHostie, denen in der Katholischen Kirche die An-betung erwiesen wird.

Hochzeit, d. h. hohe Zeit, im älteren Deutschjede festliche Lustbarkeit, in jetziger Sprache aberdas Fest, welches bei Schließung der Ehe be-gangen wird. Feierlichkeiten und Gebräuche dabeikommen schon bei den verschiedenen Naturvölkernin höchst mannigfacher Weise vor. Ans dem Alter-thum der morgeuländischen Völker ist davon wenigbekannt, von H-sgebräuchen bei den Ägyptern n.Ässyrern ist nichts überliefert worden, währendwir dagegen über diejenigen der Hebräer aus derBibel sehr genau unterrichtet sind. Dort geschahdie Verlobung bei den Versammlungen zu Spielund Tanz an hohen Festtagen durch den Ringund gewöhnlich ein Jahr nach der Verlobungfolgte die H. Am H-tage begab sich der Bränn-gam, geschmückt und gesalbt, von seinen Freundenbegleitet, in das Hans der Braut und führte dieseverschleiert und von ihren Gespielinnen gefolgt,unter Gesang, Musik u. Tanz, in sein väterlichesHaus, wo, ans seine Kosten, ein sieben- (bei einerWittwe ein drei-) tägiges H-mahl gehalten wurde,wobei die Geschlechter jedoch getrennt blieben.Statt der Copnlation wurde ein Segenswunschüber die Brautleute ausgesprochen. Durch dieZerstreuung der Juden nach der Zerstörung Jeru-salems modificirten sich ihre Hochzeitsbräuche nachihren neuen Wohnorten, wobei indessen immernoch Manches an das hebräische Alterthum er-innert. Bei den Persern zur Zeit der Herr-schaft des zorvastrischen Religionssystems, wie nochjetzt bei den Parsen, wnrüen die künftigen Ehe-leute oft schon in frühem Alter durch einen Priesterverlobt, was nicht mehr gebrochen werden konnte.Der H. gingen Reinigungen voran; der Priesterbestreute im Hause der Braut die sich die Händereichenden Brautleute mit Früchten und sagteScgeusformeln her. Bei den Griechen ist siirSparta charakteristisch, daß die jungen Männerihre Anserwählten entführen mußten, bei welcherGelegenheit letzteren die Haare abgeschnitten wur-den; jedenfalls ein Nest des alten Weiberranbes(s. Ehe) und die Brautleute durften sich längereZeit nur heimlich und bei Nacht sehen. In Athenfeierte man die H-en meist iin Monat Gamelion,oder auch am vierten Tage jedes Monats. Vorder H. wurden den Schutzgöttern der Ehe Opfergebracht und Braut und Bräutigam mußten sichbaden, wozu Wasser aus der Quelle Kallirrhoevon einem Kinde oder einer Jungfrau geholt