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Bd. 10 (1877) Hansen - Jokuhama
Entstehung
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Hvchstift —

Wien, nahm verschiedene Theile Böhmens undUmgegend geologisch ans, wurde 1856 Privat-doccm in Wien, begleitete das Jahr darauf dieExpedition der Novara nach Neu-Seeland, wurde1860 Prof, der Mineralogie und Geologie ampolytcchn. Institut in Wien und unternahm 1869eine Reise in die Türkei. Auch außer seinenwerthvolleu geologischen Abhandlungen in Fach-zeitschriften sind seine Arbeiten sehr zahlreich undschätzenswerth. Besonders hervorzuheben sindseine Schriften: Über Karlsbad, das. 1856; DieKarlsbader Thermen, Wien 1856; Madeira, ebd.1861; Neu-Seeland, Stuttg. 1863, engl, mitZusätzen von H., ebd. 1867; Ausgestorbene Rie-senvögel von Isen-Seeland, Wien 1862; Topogr.und geolog. Atlas von N.-S., Gotha 1863;Geologie von N.-S., Wien 1864; Paläontologievon N.-S., ebd. 1864; Geol. Beobachtungen aufder Novarareisc, ebd. 1866; Geol. des östl. TheilSder europ. Türkei, ebd. 1870;Derklral,Berl. 1873;Asien, seine Zukunstsbahnen u. seine Kohlenschätze,Wien 1875. In glücklicher Weise popularisirte erdie Wissenschaft in seinen beiden Schriften: Geolog.Bilder der Vorwelt n. der Jetztwelt, Eßl. 1873; DieErde nach ihrer Zusammensetzung rc., Prag 1875. r.

Hochstlft, so v. w. Erzstift.

Hochstraten, so v. w. Hoogstraaten.

Hochverrat!) (Orimon peräuellionis, I°or-äusllio, bei den Römern auch Orimon inajostatüs),das Verbrechen, welches dadurch begangen wird,daß Jemand gegen den Staat Etwas in der Ab-sicht unternimmt, um denselben auf eine uner-laubte Weise in seiner verfassungsmäßig bestehen-den Gestalt zu verändern, ihn ganz oder theil-weise politisch zu vernichten. Gegenstand desVerbrechens ist daher hier immer der Staat selbstin seiner jetzigen versassnngsmäßigen Wesenheit;die Tendenz des Verbrechens muß daher einesolche sein, daß der Verbrecher darauf ansgeht,die verfassungsmäßige Existenz des Staates selbstanzugreifen und eine Änderung der bisherigenverfassungsmäßigen Organisation oder die gänz-liche Vernichtung desselben herbeizuftthren. DieLehre vom H. wurzelt gemeinrechtlich ans denvielfach während der politischen Umgestaltungendes Staates veränderten und ein wirklich ab-schreckendes Beispiel gesetzgeberischer Verirrungbietenden römischenNechtsbestim m unge n, wiesie in Justinians Gesetzsammlungen übergegangensind. Im G e r m a n i s ch e n R e ch t e wurde anfänglichzur Bezeichnung der einschlagenden Straffälle mehrder Gesichtspunkt des Verrathes und des lehen-rechtlichen Treubruches hervorgchobcn; allein beidem späteren Eindringen des Römischen Rechteskam derselbe zu keiner festeren Entwickelung. Inden Reichsgesetzen, z. B. der Goldenen Bulleund später in der Carolina, schwebten unverkenn-bar nur die römischen Vorschriften über dasOrimon majosbabiL vor und dieselben verbreitetensich hierauf unter den Praktikern des GemeinenRechtes, ohne daß es denselben aber gelungenwäre, zu klareren Vorstellungen zu gelangen.Später sing man an zwischen eigentlichem H. u.Majestätsverbrcchen zu unterscheiden und unterletzteren Begriff diejenigen Verbrechen, welchelediglich sich als Verletzungen der der Person des

Hochverrats

Regenten gebührenden besonderen Hochachtung u.Heiligkeit darstellen, zu fassen. Eine präcisereGestaltung der Grundsätze über Bestrafung desH-s und Begründung auf festen Principien habenerst die Strafgesetzbücher der Neuzeit gebracht.Sie ließen zunächst die Beschränkung, daß der H.nur von dem eigenen bleibenden Ünterthan desStaates begangen werden könne, fast allgemeinfallen, bedrohten aber meist den von dein Unler-than eines fremden Staates verübten H. wenigerhart, als den vom Ünterthan des eigenen Staatesausgegangenen. Hinsichtlich des Objectes schiedman drei Richtungen: s, gegen die Persondes Regenten, durch einen Angriff gegen dasLeben, die Gesundheit oder persönliche Freiheitdesselben, oder Beraubung des freien Gebrauchsseiner Negiernngsrcchte, wie z. B. durch Stellungunter Vormundschaft, unter die Aufsicht einesMinisterraths, einer revolutionären Negierung u.dgl.; b. gegen die Integrität des Staats-gebietes, wenn bezweckt wird, den Staat einemfremden Staats entweder ganz oder theilweisezu unterwerfen oder einzuverleiben; endlich o.gegen die Staatsversassung (Staatsverrath)durch Umsturz entweder der ganzen Verfassungoder doch wenigstens wesentlicher Theile derselben.An Stelle der zu Neichszeiten bestandenen Unter-scheidung zwischen Reichs- und Landes-H. kam indie neueren deutschen Strafgesetzbücher durch Bnn-desbeschlnß vom 18. Ang. 1836 die als Norm aner-kannte Bestimmung, daß ein Attentat gegen dieVerfassung des Deutschen Blindes einem Attentatgegen Len einzelnen Staat gleichznstcllen sei. DieStrafe des H-s war nach Römischem Rechte, ohneUnterscheidung zwischen Vollendung und Versuch,der Tod mittels Schwertes verbunden mit Con-fiscation des ganzen Vermögens und Verfluchungdes Gedächtnisses an den Namen des Verbrechers(Oamnatio msmoriao); die Söhne wurden ehrlos,die Kinder succejsionsnnfähig erklärt. Durch Art.124 der Carolina wurde als Strafe bei Männerndas Viertheilen, bei Weibern Ertränken, nebender Constscation und vamnabio momoriao einge-führt. Die neueren Strafgesetzgebungen habenmeist die beiden letzteren Strafen aufgehoben,drohten aber im Übrigen regelmäßig mit Todes-strafe, das Bayerische und Hannöverische Straf-gesetzbuch selbst noch qualificirte Todesstrafe an.Der bloße Versuch des H-s wird allgemein ge-linder, immer aber mit mehrjährigem Zuchthausgestraft. Dagegen hatten dieselben den H. unterdiejenigen Verbrechen ausgenommen, hinsichilichderen eine allgemeine Denunciationspflicht besteht,so daß also die Nichtanzcige strafbar war. ImAnschluß hieran ist auch vielfach denjenigen Mit-schuldigen, die sofort aus Pflichtgefühl eine hoch-verrätherische Verbindung zur Anzeige bringen,bald volle Straflosigkeit, bald eine bedeutendeMinderung der Strass zngesichert. Nach demDeutschen Reichsstrafgesctzbuch ist zunächstausgeschieden das Verbrechen des LandcSverraths(88 87 ff.), sowie das der Beleidigung des Kaisersund der Landesherrn (Majestätsbeleidignng), end-lich Beleidigung der Bundesfürsten (Abschnitt IIund III Z 94 ff., 8 S8ff.). Als Hochverrathwird sodann bestimmt: 1. Mord und Versuch des