Druckschrift 
7 : (Continuationis III) (1838) 1332 - 1343
Entstehung
Seite
346
Einzelbild herunterladen
 

346

1342.

dem von der Tanne pfandweise inne gehabte Gericht zum Hyltrichs um ÖSO Pfund Heller aufWiedereinlösung empfangen zu haben. G. an dem nehsten Man tag nach aller heiligentak. (c. S.)

-Q. Nov.

Erzbischof Heinrich von Maynz weist den edlen Leuten Johannen, Heinrich, Günther undFridrich von Saltza eine jährliche Rente von 8T-J. Mark Silbers auf seine Münze und denSchlagsatz zu Erfurt an, als Zinsen von 700 Mark löthigen Silbers, welche Summe er ihnenfür die von ihnen verkaufte Hälfte der Burg und Stadt Saltza schuldig ist. G. zu Aschaffin-burg an dem nesten Samzdage vor Sante Martins Dage.

12. Nor.

Ludwig der römische Kaiser trifft mit dem Bischof Otto und dem Kapitel des Stifts Wirz-burg um die Vesten Rotenfels und Gemünd sammt Zugehör die von demselben Stift zu Lehengehen, und ihm von Graf Ludwig von Ryrieck genannt von Rotenfels selig ledig gewordensind, und auch um alles was er von Udelhilde desselhcn Grafen Tochter gekauft hat, folgendeUebereinkunft: dass des Kaisers Söhne und Erben zwei Drittheile derselben von dem Bisthumzu Lehen erhalten, das übrige Drittheil aber dieses behalte; dass sie sich dazu einander beholfenseyen nach ihren Kräften; dass sie die Vesten einmüthig mit gemeinen Amtleuten besetzen;dass sie die etwa verkümerten und versetzten Zugehörungcn der Vesten miteinander lösen; dasskein Theil des andern Mannen oder Gut wider des andern Willen in die Vesten heime oderempfahe; dass beide TheiJe in den Vesten einen steten und ganzen Burgfrieden haben; dassderjenige Theil welcher sein Recht daran versetzen oder verkaufen wollte, es dem andern zuerstanbiete; dass, im Falle eines Zwistes unter den beiden Theilen die Vesten in dem Kriege stillsitzen; dass, im Falle das Bisthum ohne Bischof wäre, diese Bestimmungen auch für das Ca-pitel Kraft haben, und jeder neue Bischof auch dieselben beschwöre. G. ze Nürnberg an demnächsten Tag nach S. Martini Tag.

1t

Des Herzogs Stephan in Bayern Uebereinkunft mit dem Bischof Otto von Würzburg umdie Vesten Rotenfels nnd Gemünd Burg und Stadt. D. ut supra, (c. S.)

)»

Ludwigs Markgrafen zu Brandenburg Urkunde in demselben Betreffe. D. ut supra, (c. S.)

35. Nor.

Kaiser Ludwig gestattet dem Abt und Convent zu Niederaltach alles ihr Trayd, Korn undandere Nothdurft zu Land und zu Wasser überall zu Bayrn zollfrei zu führen. G. zu Nürn-berg Freytag nach S. Marteinstag.

Burggraf Johann zu Nürnberg entscheidet als Schiedsrichter in dem Streite zwischen Ulrichvon Treuchtling und Conrad Hemmendorfer von Leutershausen, dass letzterer dem von Treucht-ling den bedungenen Wiederkauf seiner Güter in der Brunst gestatten müsse. D. ut supra.

.20. Nor.

Kunz von Simmern will an die Burg und Stadt Martinstein keinen Anspruch mehr machen.G. des Tags nach St. Elisabeth.