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gründet, denn diese wird offenbar durch die Wallfahrten, welche zu Ehrender Heiligen geschehen, gefördert. Aber dieser Vorwurf richtet sich nichtgegen die Wallfahrten an sich, sondern gegen die Verehrung der Heiligenüberhaupt, die in der Lehre der katholischen Kirche begründet ist. Verstehtman aber unter Aberglauben hier den Glauben an Wunder, die an ver-schiedenen Wallfahrtsorten gewirkt sein sollen, so handelt es sich doch dabeium Thatsachen, welche also insoweit Glauben verdienen, als sie als solcheerwiesen sind. Die Kirche aber, welche allerdings die Möglichkeit der Wun-der zugibt, zeigt gerade in der Anerkennung ungewöhnlicher Thatsachen alsWunder die größte Vorsicht. Selbst wenn durch eine von den betreffendenBischöfen eingesetzte Commission solche wunderbare Erscheinungen als that-sächliche anerkannt sind, will sie doch nicht, daß sie auf die kirchliche Auto-rität hin als Wunder erklärt werden, sondern sie legt denselben nur einerein menschliche Glaubwürdigkeit bei (Dekrete des Papstes Urban VIII. vom13. März 1625 und vom 5. Juli 1534). Die Kirche geht noch weiter,sie eifert geradezu gegeu dcu Glauben an Wunder, welche nicht von Seitender Bischöfe einer genauen Untersuchung unterworfen worden sind. Somitkann in dieser Beziehung auf keine Weise der Kirche ein Vorwurf gemachtwerden und wenn es so leichtgläubige Menschen gibt, die jede ihnen unbe-greifliche Erscheinung für ein Wunder ansehen, so hat solches mit der Kircheund ihrer Lehre und ebenso mit den Wallfahrten nichts zu schaffen.
IV.
Es erübrigt uns hier noch, einige Belehrungen für diejenigen, welcheeine Wallfahrt unternehmen wollen, beizufügen. Zunächst fragt es sich:wer soll wallfahren? So löblich und durch den Gebrauch der Kirche ge-heiligt das Wallfahren ist, so darf doch dadurch keine Pflicht vernachlässigtwerden. Die Wallfahrten sind nicht geboten und deshalb stehen deine Pflichtenhöher als diese. Wenn eine Mutter an Sonntagen ihr Kind ohne Aufsichtzu Hause oder eine Krankenpflegerin den ihr anvertrauten Kranken ohnePflege läßt, um der h. Messe beizuwohnen, so begeht sie eine Sünde; denndas Gebot, für das Kind oder den Kranken Sorge zu tragen, steht höherals das Gebot, eine h. Messe zu hören; um so mehr ist solches bei Wall-fahrten der Fall, denn im ersteren Falle steht dem höheren Gebote doch nochein Gebot entgegen, hier aber nicht einmal ein solches. Ebenso würde alsoderjenige sich versündigen, der am Sonntage eine Wallfahrt unternehmenwollte, aber dadurch die vorgeschriebene Beiwohnung einer h. Messe vernach-lässigte. Das Anhören der h. Messe ist ein Gebot, das Wallfahren nicht.
Die zweite Forderung ist die, daß das Wallfahren in guter Meinunggeschehe. Wer Wallfahrten unternimmt, um bei den Leuten für einen frommenMenschen gehalten zu werden, der ist ein Heuchler. Wer sich auf Wall-fahrten begibt, damit er einige Tage von häuslichen Sorgen frei sei, ist ein