Privilegien 1349 —1350. III. 9
I49 Juni 25. Markgraf Ludwig v. Brandenburg, Herzog v. Bayern,erklärt, dass er Fft bei der seitens des Königs an die Stadt ge-schehenen Verpfändung der Juden beschirmen will. 89Juni 25. Pfalzgraf Rudolf verspricht Fft, es bei der Verpfändungder Juden an die Stadt seitens des Kaisers zu behalten und zubeschirmen. 90Juni 26. K. macht bekannt, dass er Fft die beiden Messen be-stätigt habe, und nimmt die Besucher derselben in seinen Schutz.
Ugb. A 82. Nr. 15.
Juni 28. K. verspricht, Niemandem auf die Fiter Juden Geld anzu-weisen ausser mit Zustimmung derselben, und befiehlt dem Land-vogt in der Wetterau, Fft oder die Ffter Juden vor ungerechtenForderungen zu beschützen. 91
Juni 28. K. erklärt, zu welchen Leistungen die Ffter Juden nachgeschehener Verpfändung an die Stadt, wenn er oder seine Nach-folger nach Fft kommen, fortan verpflichtet seien. 92Juni 28. K. verspricht Fft, einen Brief des Erzbischofs Gerlachv. Mainz betr. die Versetzung der Juden an die Stadt zu ver-schaffen, wie er bereits derartige Briefe von Markgraf Ludwigund Pfalzgraf Rudolf erwirkt habe. 93Juni 29. K. verspricht Fft, die Briefe zu der Versetzung derJuden an die Stadt seitens dessen, der das Stift Mainz inne habenwird, der Stadt zu verschaffen, wie er ihr bereits die Briefe Pfalz-graf Rudolfs und Markgraf Ludwigs erwirkt habe. 94Juni 30. K. bestätigt die Leibgeding-, Wiederkauf- oder Pfand-briefe, welche Fft über verkaufte Gülten ausstellt. P P 34. 95Sept. 17. K. bestätigt den Fftern, ausschliesslich vor dem Schult-heissen zu Fft zu Recht zu stehen. Mit Vidimus ErzbischofsKonrad v. Mainz von 1391. P P 35. 96, 17aSept. 18. K. bestätigt Fft die Freiheit, dass Niemand einen FfterBürger vor ein Hofgericht oder ein anderes Gericht laden soll,und hebt alle am Hof- oder anderen Gerichten gegen Ffter Bürger,besonders Jakob Knoblauch, schwebenden Klagen auf. PP35. 97
30 April 23. K. verleiht Fft die Gnade, dass Niemand einen FfterBürger vor einen anderen Richter laden dürfe als vor des ReichsAmtmann in Fft, es sei denn, dass dieser dem Kläger Recht ver-sage. P P 36. 98Mai 28. K. ertheilt Fft, Wetzlar, Friedberg und Gelnhausen dasRecht, sich gegen Strassenraub und ungerechte Pfändung, dieihnen, entgegen ihren von Kaisern und Königen erhaltenen Frei-heiten, angethan werden, mit allen Mitteln zu wehren. P P 37. 99