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6 (1889) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1360 - 1469
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1428.

vorbringen solle. Infolge einer Unterredung des Königs mit den jetzigen Kichtern wird noch bestimmt, dassderselbe dem Grafen Hans diesen Tag 6 Wochen und 3 Tage vorher ankündigen, den Richter nennen und„im das recht in Tütschen landen beseczen" soll. Perg. Or. mit dem Siegel des Ausstellers (wie 1430,Nov. 16). a. a. 0.

7) 1431 donerstag nach st. Jörgen tag [Apr. 26.] leiht König Sigmund, auf dass nicht zu merk-lichem Schaden der Grafschaft zum Heyligen Berg deren Bann und andere Gerichte, während sie „in kryeghanget vnd mit dem rechten nicht entscheiden wirdet", geschwächt werden und von ihren Rechten kommen,auf Wiederruf dem Grafen Hans von Werdenberg den Bann und das Gericht über das Blut und alle an-dern Sachen zu richten, das Gericht zu „offnen" und den Bann den Amtleuten der Grafschaft zu „beuelhen" »).Perg. Or. mit dem k. Majestätsiegel, a. a. 0.

a) Am folgenden Tage leiht zu Nuremberg derselbe demselben dieselben Rechte und dazu auch das Land-gericht zu Schatbuch. Perg. Or. mit dem k. Siegel, a. a. 0.

8) 1433 dinstags nach Aller Hailigen tag [Nov. 3.] setzt zu Basel Kaiser Sigmund gemäss seinesÜbereinkommens mit den Fürsten und Grafen, welche den letzten wegen des Hailigenberg zu Nuremberggehaltenen Rechtstag besetzt hatten, dem Grafen Hanns von Werdemberg einen neuen Tag an, der anseinem k. Hof vor dem Kurfürsten Friderich, Markgrafen zu Brandenburg, oder, falls dieser verhindert wäre,vor einem andern von ihm, dem Könige, zu bestimmenden Fürsten am nächsten Tage nach 6 Wochen und3 Tagen, nachdem der Graf diese Ladung erhalten, stattfinden soll. Pap. Kop. 15. Jhdt. a. a. 0. a ).

a) Diese Ladung erhielt der Graf auf st. Martins Tag [Nov. 11.] 1433. Der Rechtstag selbst aber fandnicht statt, dafür setzte der Kaiser 1434 montag nach Judica [März 15.] zu Basel einen neuen an wieder vor gen.Kurfürsten auf montag nach Misericordia Domini [Apr. 13.]. Diese neue Ladung erhielt der Graf zinstag in derKarwochen [Märe 23.] 1434. Pap. Kop. 15. Jhdt. a. a. 0.

9) 1434 fritag nach st. Virichs tage [Juli 9.] bekennt Markgraf Fridrich zu Brandenburg, dasser Dienstags [Juli 6.] zuvor zu Vlmen in dem Barfüsserkloster im Auftrage des Kaisers Sigmund in dieserSache mit seinem Schwager, Herzog Wilhelm in Beiern, und den Grafen Ludewig zu Wirtemberg, Lude-wig zu Ottingen, des Kaisers Hofmeister, Friderich und Hans von Helfenstein, Hans von Tirstein, Eberhartvon Kirchperg und Hans von Ottingen zu Gericht gesessen sei. Der Prokurator Virich Meyer forderte,nachdem beide Teile auf ihre Bitten wieder „werner vnd runer" und Graf Hans als Fürsprech Dietherich,vom Steyne, Ritter, der „im dann zu Swebischem rechte vnd lehenrechte fursprechenrecht verdingete",erhalten haben, dass Graf Hans die Grafschaft Heiligenberg aufgebe, weil er, auch wenn er Recht zu ihrgehabt hätte, dieses dadurch, dass er die Grafschaft, des Reiches hohes Lehen, mit Gewalt an sich ge-nommen, verwirkt habe, weshalb er überdies dem Reiche einer Poen verfallen sei. Graf Hans antwortete,er habe sich der Grafschaft unterzogen „als eyn lehenerbe eyns lehens", habe die Belehnung binnen Jahrund Tag erfordert und sei darum dem Kaiser vielmals nachgeritten, auch seien ihm dazu Tage gesetztworden. Nach Swebischem Rechte sei er deshalb weder der Grafschaft verlustig, noch schuldig, Poen oder„vffgehabene nutzunge zu geben oder zu keren". Auch sei Graf Hugo nicht, wie der Prokurator meine,ohne Erben des Lehens abgegangen, er selbst sei vielmehr Lehenserbe an diesem und an dem andernMannlehen desselben, weil er desselben Namens und Stammes sei, denn es sei Swebisch Recht, dass keinLehen in Swaben verfalle, „die wile des namen vnd Stammes sy"; er hoffe also bei dem Lehen zu bleiben,„als im das von vnserm herren, dem keiser, geluhen sy". Darauf begehrte der Prokurator einen Fürsprechund will „wandelen", wurde aber damit vom Gerichte abgewiesen. Alsdann sagte derselbe, Graf Hugo sei.habe, als der „vnwille zu Oberlingen vfferstunde", Graf Hansen gebeten, ihm etliche Gesellen, die ihm seinSchloss behüten helfen, zu leihen, sei dann gen Heydelberg geritten, da schwach geworden und abgegangen,„vnd also sy graue Hans in daz sloß zum Heiligenberge freuelichen vnd stercker, dann die frawe darynnewere, gekomen vnd nicht als eyn erbe". Auch sei derselbe nicht „von den wapen oder schilde", es gebe