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1509.
des gelts halben, daz wir dir auf die hundert pherdt, so du vns yetzo zu vnsermfurnemen halten, zu haus schicken süllen, aus vrsachen, daz wir bisher mit dem edelnvnserm lieben getrewen Paulsen von Liechtenstain, freyherrn zu Castelkorn, vnsermmarschalh vnsers regiments zu Innsprugg vnd haubtmann zu Ratemberg, in denselbensachen noch nit gar beslossen gehabt, aufgehalten; es wirdet aber derselb von Liechten-stain an hewt zu vns gen Rewt kumen, wellen wir alsdann mit ime berürter sachenhalben entlich handeln vnd besliessen, vnd emphelhen dir demnach mit ernst, daz dudich nichtsmynder mitler zeit dermassen schickest, damit du, wann wir dir obberürtendeinen bestelbrief vnd das gelt zuschicken, mit vorbenannter antzall zu stundt aufvnd berait seyest an die ende, dahin wir dich beschaiden zu ziehen."
Geben zu Nesselwang am 25. tag des moneds May anno etc. im 9. etc.
Per regem pro se.
Commissio domini imperatoris propria.
Vidit Sernteiner.
Pap. Or. mit Spuren des zum Verschlusse aufgedrückten rothen Siegels. Donaueschingen.
1509, Juli 25.
476. A. Ketz, Vogt in der Herrschaft Kintzigental schreibt dem Junker Hansen
von Wittingen, er habe sein Anliegen, Schenckenzell halb *), seiner gnädigen Frau vonFurstenberg vorgetragen und wenn er das Lehen unter den auf einem beiliegendenZettel verzeichneten Bedingungen 2 ) annehmen wolle, so werde die Gräfin darüber anseinen gnädigen Herrn schreiben.
Datum vf st. Jacobs tag apostoli anno 1509 3 ).
Pap. Concept. Donaueschingen.
1) Es liegen drei Or. Schreiben von Hanns von Wytingen, Obervogt am Schwarzwald, an den GrafenWolfgang vor, von 1509, April 12. (dornstags nach dem hl. Ostertag), Juni 12. (zinstags nach Corporis Cristi)und Juli 24. (vigilia Jacobi apostoli), worin er denselben bittet, ihm Schenckenzell „das schlösslin mit ert-lichem begriff" als Lehen zu leihen; als die k. Majestät zu ßotwil gewesen, habe er bereits diese Bitte anden Grafen gerichtet und zur Antwort erhalten, sie solle erfüllt werden, wenn die Jahre verstrichen seien, indenen Junker Gangolf von Geroltzegk eine Losung darauf habe; er höre nun, dass diese Zeit verstrichen sei.Donaueschingen.
2) U. a. dass sich die Herrschaft Fürstenberg das Oeffnungsrecht und alle hohe und niedere Obrig-keit vorbehält, dass er das Lehen nicht aufsage noch aufschreibe, dass er jagen dürfe jenseit der Kintzigen„gegem Brandtstig."
3) In dem Bruchstück eines undatirten Schreibens, das aus der 2. Hälfte des Jahres 1509 rührenmuss, erneuert Hans von Wytingen sein Ansuchen bei dem Grafen Wolfgang, da derselbe nun „anhaimscherschinen". „Vwer Gnaden kranckhait mir von hertzen laid ist." Er habe kein Weib, wohl aber sein Bruder