Statuten des litterarischen Vereins.
1. Der litterarisohe verein in Stuttgart zu herausgäbe älterer drucke und band,sohrifton und ausschließlicher Verteilung derselben an dio voreinsmitgliedor gegrün-det 1839 unter dem Protektorate Seinor Majestät des Königs von Württemberg hatden zweck, die jährlich von den mitgliedern zu leistenden boiträge auf die heraus-gäbe wertvoller, sei es handschriftlicher, sei es älterer schon gedruckter aberbereits aus dem buchhandel verschwundener und sehr, selten gewordener werke zuverwenden, und zwar Bolcher, die dem germanischen oder romanischen Sprachgebieteangehören und ein allgemeineres interesso darbieten wie vorzugsweise Schriftengeschichtlichen oder poetischen inhaltes.
2. Der eintritt in den Verein erfolgt durch anmeldung bei dem Präsidenten odereinem andern mitgliedo der Verwaltung.
3. Jedes niit'glied hat zu anfang jedes Jahres einen bei trag von 20 mark zuentrichten und erhält dafür ein exeinplar der im laufe des Jahres von dem veroinherausgegebenen werke. Mehrere actien berechtigen zu mehreren exemplaroii. Solltein einem jähre keine publication erscheinen, so gelteu dio einlagen zugleich fürdas folgende jähr. In diesem falle bilden zwei kalenderjahre ein verwaltungsjahr,
4. Wer für 1 actio 260 mark einzahlt, wird lebenslängliches mitglied und erhältvon da an ohne weitere Jahresbeiträge 1 exemplar dor vereinssehriften, so lange erlebt.Eine lebenslängliche actio ist persönlich und kann nicht an andere abgegeben werden.
6. Alle beitrage müssen pränumeriert werden. Später einzahlende können' beider Verteilung der Mieher nur soweit herücksichtigung erwarten, als der vorratder exemplare reicht.
6. Der austritt aus dem vereine ist dem Präsidenten anzuzeigen. Erfolgt dieanzeige nicht vor dem 1. Februar des neuen verwaltungsjahres, so kann der austritt erstmit dem folgenden geschehen und ist der beitrag für das laufende noch zu entrichten.
7. Die Zusendung der hei träge wird je im Januar durch posteinzahlung er-beten. Erfolgt die Zahlung nicht vor dem 1. Februar, so wird angenommen, dassder einzug durch postnachnahmo gewünscht werde.
8. Bei Zusendung in papiergeld wird der etwaige Überschuss dem üborsenderfür den nächsten Jahrgang gutgeschrieben.
Ü. Auf hesonderes verlangen sendet der kassier eine quittung.
10. Die zusondung der publicationeu erfolgt im umkreise des deutschon reichesfrei durch die post, und zwar unter ein-zug des Jahresbeitrags mittels postnachnahme,wenn derselbe nicht schon voraus dem kassier übersendet worden ist. Auswärtigemitglieder werden ersucht, dem kassier den weg zu bezeichnen, auf dorn siedie publicationen zu erhalten wünschen.
11. Die mitglioder werden ersucht, von Veränderungen ihres Wohnorts dem mjder Versendung der Schriften beauftragten kassier anzeige zu machen. Unkosten,die sonst aus irriger Versendung erwüchsen, könnte dio vereinskasse nicht Übernehmen.
12. Die Schriften dos litterarischen Vereins werden nicht in den buchhandol ge-geben. Die zahl der veranstalteten abdrücko richtet sich nach der zahl der mitglieder.
13. Frühere publicationen werden jahrgangweise nur an neu eintretende mit-glieder gegen. Vorausbezahlung von 20 mark für den Jahrgang abgegeben; dieserpreis bleibt derselbe, auch wenn nicht mehr alle zu dem Jahrgang gehörige bändegeliefert werden können.
14. Eine einzelne publication kostet 20 mark. Die Zusendung erfolgt portofreiaber nur gegen direkte frankierte vorauseinsondung des betrags.
16. Die geschäfte des litterarischen Vereins werden von einem Präsidenten undeinem kassier geleitet. Der kassier legt einmal jährlich öffentlich rechnimg ab.
16. Dor präsident wird vom ausschusse bestellt und abberufen. Der präsidentbestellt und entlässt die beamten des Vereins.
■ 17. Einer dor ersten publicationen jedes Jahrgangs wird ein rechenschaftshorichtbeigegeben.
18. "Wünsche und vorschlage Über abzudruckende schriften Bind an den Präsi-denten zu richten.
19. Über die wähl der abzudruckenden schriften entscheidet auf den antrag dervorwaltung ein ausschuss von 12 veroinsmitgliedorn.
20. Der ausschuss wird jährlich neu gewählt.
21. Jqdos mitglied, das sich an der wähl beteiligen will, hat zu diesem zweckevor dem 1. Januar einen Stimmzettel portofrei an den Präsidenten zu senden.
22. Der eintritt noiigowählter mitglieder in den ausschuss unterliegt dor bo-stätigung des Präsidenten und des ausschussos.