1130 II. Vorschriften über die Immatrikulation.
In Abwesenheit des Rektors nahm die Inskription derVizerektor Kilian Blanken stein vor, der ihm von An-fang an als Koadjutor beigegeben worden war (S. 10 und39). Der Rektor Rosenthal besorgte auch noch einige Zeitnach der Übergabe der Universität an die Jesuiten (1563)die Inskription. Mit dem Beginn des Schuljahres 1565aber nahm der Rektor Heinrich Dionysius dieses Ge-schäft vor.
Bei der Übernahme der Universität durch die Jesu-iten tauchten verschiedene, die Studienordnung betreffendeFragen auf. Davon berichten die Acta Universitatis anmehreren Stellen. Was unsern Gegenstand betrifft, sowurde im Oktober 1564 1 ) vorn Rektor und Gubernator imBenehmen mit dem Bischof festgesetzt, ut consuetudo Lo-vaniensis circa inscriptionem observetur. Daß geradedie Gewohnheit der Löwener Universität zum Vorbild ge-nommen wurde, hatte seinen Grund darin, daß mehrereProfessoren in der vorjesuitischen Periode, insbesondereder Rektor Rosenthal, von dorther gekommen waren, sodaß die Dillinger Universität manchmal als eine Tochterder Löwener bezeichnet wurde. Es wurde nun aber be-stimmt, daß die Studenten nach Entrichtung eines Batzensan den Zensor mit dem Zeugnis der geleisteten Zahlungzum Rektor kommen und den vorgeschriebenen Eid leistensollen, worauf sie inskribiert und examiniert und nach be-standenem Examen ihrer Klasse zugewiesen werden. Zu-gleich wurden die Gebühren für die Inskription mit Rücksichtauf Stand und Vermögen der Studierenden festgesetzt. Da-nach hatte ein Illustris, nämlich ein Coines oder Baro, 1 fl.oder 15 Batzen, ein Nobilis oder Quasinobilis 1 I S fl., einDives '/ 4 fl., ein Famulus quorumcunque hominum 10 kr. zubezahlen; von den wirklich Armen (a veris pauperibus)wird nichts genommen, von andern aber, welche nach demUrteile des Rektors etwas zahlen können, 2 oder 3 Batzen.Das eingenommene Geld ist vom Zensor zu sammeln undzu verwahren, von Vierteljahr zu Vierteljahr wird vom
') Act. Univ. (Diarium) I. 70.