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gethon und das unser zu erbgut gemacht in der gestalt, das diefurohin in ewig zeit bei ainander ungcsundert und ungetailt be-leiben auch allweg also mitainander verlassen geliben und gebautwerden sollen). Sie belehnen damit den Bartholome Zehender undverpflichten ihn das Lehen in Dorf und Feld bewlich und wesenlich 5zu halten, auch dem Pfarrer als Lehensmann und Hintersass sichzu halten (gedachtem pfarrer gehorsam a) dienstlich botmessig getrewund gewer sein, sein frommen furdern und schaden wenden, auchalles das thiin, so ain lehenmann und hintersess a > seiner herrschaftzu thun verbunden und schuldig ist), besonders jährlich, zu gewöhn- lllieher Gültzeit 18 Schilling Heller Wirtemberger Währung und18 Käse oder 9 Schilling, vier Herbsthühner und drei Fassnacht-hennen, vier böhmische Groschen für Dienste, ein Fuder oder KlafterBrennholz zum Haus und den kleinen Zehnten im Etter^ nach Ge-wohnheit zu geben. Er soll auch berechtigt sein, das Ijehen zu ver- 1 Jkaufen oder abzutreten, doch unertrent und sambtlicb und nur mitBewilligung des Pfarrers. Für Wegläse oder Abfahrt sind 8 rhei-nische Gulden, für Handlohn und Auffahrt ebensoviel zu bezahlen.Werden die Bedingungen, die der Lehensmann geloben muss, von ihmnicht gehalten, so fällt das Lehen dem Pfarrer heim, der es einem 2"andern verleihen kann. — Siegler: Die Aussteller. — Geben aufden sechsten tag des monats May, 1518.
Orig. Perg. mit beschädigtem Siegel. Zu dieser Urkunde gehört einEntwurf, den Meister Jlans Bernecker nach Augsburg geschickt hat. Erschreibt selbst dazu auf der Rückseite des Entwurfs: Lieber pcdcll, gib des « 9capitels schriber die copy, das er ain brief dar nach mach, dann es ligt schadendaran, soll ich die von Gmünd den lassen machen, oder ich mfisz meinen herrudarum schrihen. Am Schluss seines Entwurfs bemerkt er: desglichen habenddie von Gmünd dem buren ain brief geben, vermainend es sy nit not kain anderzu geben. Aus dem Entwurf, der wohl bei der Ausfertigung zu Mal gesogen »wurde, da er bei Augsburger Urkunden liegt, ergeben sieh verschiedene, weitereEinzelheiten, die im Original nicht aufgenommen sind. Das Gmünder Lehen,das seit 100 Jahren mit dem andern vereinigt ist, ist zu einem handrosz ge-liehen. Die von Gmünd haben es in ein Erbgut verwandelt unter Vorbehaltihrer Gülten und Zinse. Eür Beifuhr des Brennholzes sol im geben ain pfarrerain suppen und ain trunk ongevarlich. Weglöse und Bestandgeld setzt derPfarrer mit 10 ß. ein. Diesem soll der Bauer geloben solich gut oder lohenbulich und wesenlich halten zu dorf und zu feld sinen nutz zu furdern und
a) Dazu am Hand: Nota, vermog der alteu vertrag gebort disz gut unter den stal»und in das gericht gein Lorch. Erhalten ist von diesem Vertrag nur ein undatierter Entwurf an*der Zeit des Abts Sebastian von Lorch. Vgl. auch den Vertrau von 1515, unten Nr. 145.
b) Am Hand: Nota der kloin zebend im etter uszor allen alten garten überall zu Pfui*!>ron gehört diser pfrond zu vermog der eruoworung.