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DENTES — DIEBSTAHL
ken Kopfschmerz, Übelkeit, rothe Flecke auf der Haut, heftiges Juckenund erschwerte Respiration hervorgebracht. Man erkennt die giftige Naturdes Delphinfleisches daran, dass ein in da» Wasser, in welchem jenes gesot-ten ist, gelegter silberner Löffel schwarz anläuft. Hülfsmittel: Zuerstein Brechmittel, darauf Zuckerwasser. Limonade.
Dentes, Zähne, s. Mundhöhle und Kopfknochen.
Dentition, das Zahnen bei Kindern, s. Alter.
Denunciation. So heisst die Anzeige, die ein Dritter von ei-nem durch ein Individuum begangenen Verbrechen macht. Dieser Dritteheisst Denunciant, und ist vom Ankläger dadurch verschieden, dassbei diesetü ein Interesse und Antrag auf Bestrafung vorausgesetzt wird,was bei jenem nicht nothwendig der Fall ist, indem bei ihm der Grund derDenunciation, z. B. in einer allgemeinen Pflicht, Verbrechen anzuzeigen,liegen kann. Eine anonyme Denunciation ist von keinem rechtlichen Werthe;auch muss, wenn überhaupt auf Grund einer Denunciation eine Untersuchunggegen jemand eingeleitet, oder gar zur Haft geschritten werden soll, 1) dieDenunciation von einem Menschen herrühren , welcher ohne Zweifel als clas-sischer Zeuge in dieser Sache erscheinen könnte, und sie muss 2) die Be-hauptung des Denuncianten, dass er selbst durch eigene Wahrnehmung denDenUnciaten alt Thäter des Verbrechens erkannt habe, enthalten. Ist diesesnicht dor Fall, so sind vorerst noch richterliche Handlungen für den erstenZweck der Generalinquisition unumgänglich nothwendig. Ist nämlich a) derDenunciant nicht ohne Zweifel classischer Zeuge, so müssen erst noch Nach-forschungen über seine Verhältnisse und seine Glaubwürdigkeit stattfinden.Ist er b) ausser Zweifel unclassisch, z. B. der Mitschuldige, der Besohä-digte etc., so muss der Richter ausser diesen blossen Denunciation noch an-dere, dieselbe unterstützende Beweise aufzufinden suchen, ehe er das Da-sein einer nahen Anzeige annehmen und nach dieser Annahme weiter handelnkarm. Hat endlich e) der Denunciant Umstände angegeben, welche, wennsie bewiesen wären, selbst nur eine nahe Anzeige begründen würden, soBind für den ersten Zweck der Generalinquisition noch Handlungen nöthig,welche dem Richter die Kenntniss anderer, für den vollständigen Beweisdieser Umstände erforderlichen Beweismittel verschallen. Hieraus ergiebtsich denn auch, dass Dekiunciationen von Personen, welche unbekannt blei-ben wollen und welchen der Richter die Verschweigung ihres Namens ver-spricht, durchaus nur zur Veranlassung von Handlungen, welche für denersten Zweck der Generalinquisition berechnet sind, nie aber, selbst nichtin Verbindung mit andern Beweisen, zur rechtlichen Veranlassung weitererSchritte gebraucht werden können; und daraus ergiebt sich denn weiter, dassder Richter, wenn er eine weitere Untersuchung einleiten will, dem Denun-cianten nur alsdann die Verschweigung seines Namens zusichern könne,wenn er dessen Denunciation für die rechtliche Begründung seiner Schrittegar nicht bedarf. ( Marlin , Crim.-Proc. §. 6. 70. — Grolman, Crim.-R.§. 35. 219)
Dliourra, s. Brot.
Diiit, s. Lebensweise.
Diätetik, s. Arzneikunde,b e n s w e i s e.
gerichtliche, Arzt und Le-
Dinplirag-nia, s. Zwerchfell.
Dickdarm, s. Darmcanal.
Didymufl , s. Genitalien.
Digestion , s. Verdauung.
Diebstahl. Einen unwiderstehlichen Hang zum Stehlen statuirtFriedreich, uud nennt ihn StehImonomanic. S. Monomanie.