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1 (1838) A - K
Entstehung
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Vorrede.

Homo, naturae minister et interpres, tantum facit et intelligit, quanturade naturae ordine, re vel mente observaverit, nec ampliua seit autpotest.

Bac. de Verulam.

Iiis jetzt giebt es unsers Wissens weder in Deutschland, wodie Staatsarzneikunde bekanntlich am meisten gepflegt worden,noch in Frankreich, Italien und England eine ausführliche oder voll-endete Encjklopädie der gesammten, d. h. sowol die gerichtliche Arz-neikunde, als auch die mcdicinische Policei, das Medicinalwesen, dieMilitair-Sanitäts- und Medicinalpolicei, und die Medicina veterinariaforensis umfassenden, Staatsarzneikunde, ein Handwörterbuch, wel-ches kurz, bündig, deutlich und klar alle jene mannigfaltigen wis-senswürdigen Gegenstände enthielte, deren nähere Bekanntschaftgleich wichtig dem Gesetzgeber, dem Rechtsadvocaten, dem Inqui-renten und Defensor fraglicher Criminalverbrecher, dem Kriegsmanne,dem gesammten gerichtsärztlichen und medicinischen Personal, wieallen jungen Ärzten und Juristen sein muss, die sich theoretisch undpraktisch dem so wichtigen Studium dieser auf das gesammte Staats-wohl so einflussreichen Doctrin, die bekanntlich weit mehr, als eineblosse Medicina forensis ist, widmen wollen. Und dennoch hört manhäufig darüber klagen, das einerseits sowol dem Juristen (im höhernSinne des Worts) eine Schrift der Art fehlt, woraus er sich in vor-kommenden gerichtlich-medicinischen und medicinisch-policeilichen,sowie das öffentliche Medicinalwesen betreffenden Fällen Raths er-holen könne, ohne nöthig zu haben, sich eine ganze Bibliothek vonkostspieligen anatomischen, physiologischen, chemischen, botanischen,medicinischen, psychologischen, gesundheitspoliceilichen, chirurgi-schen, geburtshülflichen und die Thierarzneikunde betreffenden Wer-ken, die ohnehin für den Laien oft der Deutlichkeit und Kürze er-'mangeln, anzuschaffen; andererseits selbst dem gerichtlichen Arzte