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Kurzes Lehrbuch der Nahrungsmittel-Chemie : mit 21 Abb.
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Alkaloidhaltige Genußmittel.

zulässig jedoch ist eine Behandlung, durch welche fremdartige Stoffez. B. Sägemehl, Farbe in dauernder Berührung mit dem Kaffee verbleiben»oder wodurch der Schein einer besseren Beschaffenheit zum Zwecke derTäuschung erweckt wird.

5. Das Waschen des Kaffees, sofern dadurch eine Auslaugung oderBeschwerung desselben erfolgt;

das Quellen des Kaffees, durch welches eine Vermehrung des u e 'wichtes und Volumens bedingt und der Anschein einer besseren B e 'schaffenheit erweckt wird; endlich

die künstliche Fermentation, die ihrem Wesen nach kei flGärungsvorgang ist, sondern aus dem Quellen und Färben des Kaflee s >sei es durch Zusatz von Farbe (Fabrikmenado), sei es durch Anrösten(appretierter Kaffee) besteht, ist zu beanstanden.

IL Gerösteter Kaffee.

Naturell gerösteter Kaffee soll eine hell- bis kastanienbraune FiM'" 6besitzen, gleichmäßig durchgeröstet sein und angenehm aromatisch rieche

Der geröstete Kaffee ist ein Erzeugnis, dessen Veredelung indes »°verschiedene Weise (Änderung des Eöstverfahrens, geeignete Behandln 0 »mit Konservierungsmitteln) nicht ausgeschlossen ist. Ehe aber derarßcveredelte Kaffees im Handel als zulässig erachtet werden können, ^ ^nachgewiesen sein, daß der Zweck der Veredelung erreicht ist unddadurch Nachteile in anderer Beziehung für die Verbraucher dieserZeugnisse nicht entstehen. 1

1. Der Zusatz von künstlichen Kaffeebohnen, gebrannteMais, sog. afrikanischem Nußbohnenkaffee, Lupinensamen, fausgezogenen Kaffeebohnen zu ganzbohnigem geröstetem Kaneeals Verfälschung anzusehen. Überrösteter oder verbrannter Kaist minderwertig oder gar verdorben; verschimmelter Kaffee ist ^'dorben.

2. Das Färben des gerösteten Kaffees, soweit dieses nicht durchlässige Konservierungsmittel herbeigeführt wird, sowie ein Kandiedes Kaffees, das nur zu dem Zwecke erfolgte, um eine unzureicneBöstung oder die mindere Qualität des Kaffees zu verdecken, sinnbeanstanden.

3. Das Glasieren des Kaffees mitBübenzucker, Stärkezu" 'reinstem Kapillärsirup (nicht mit Melassesirup), reinem v ,trin, Stärke, Gummi, Eiweiß, Gelatine, feinen Harzen PLlack etc.) ist, jedoch nur unter der Voraussetzung deutlicherklaration als zulässig zu erachten.

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Unter der gleichen Voraussetzung können auch Zusätze

vonreo

v, 1 ti 0 * 6Auszügen aus Feigen, Datteln und anderen zuckernai e

Früchten, Kaffeefruchtfleisch und Kakaoschalen gestattet vre

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1 Beschl. d. fr. Vereinig, bayr. Vertr. d. angew. Chem., Ber. iili. ä. 1°1896, 37.