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Die Genußmittel.
malen Biere. Im normalen Biere überwiegt die Acidität der primärenPhosphate, in stichigen und sauren Bieren ist der Gehalt an fixen undflüchtigen Säuren höher als derjenige der Phosphate. Vergl. E. Prior1. c. 570.
5. Konservierungsmittel. Zum Konservieren von Flaschenbierist das Pasteurisieren ausreichend. In Bayern darf die Konservierungdes Bieres nur durch Pasteurisieren geschehen; flüssige Kohlensäure darfnur beim Ausschänke des Bieres an der Schankstelle verwendet werden ,sofern es nicht von der zuständigen Polizeibehörde verboten ist.
Zusätze von chemischen Substanzen, wie Salizylsäure, Borsäure undBoraten, saurem schwefiigsaurem Kalk, Kalium oder Natrium, Fluoriden,Benzoesäure, Formaldehyd etc. (die übrigens nur in verhältnismäßiggroßen Dosen wirken!, sind unstatthaft (Nahrungsm.-Ges. bezw. bayr.Malzaufschlagges.).
Spuren von Borsäure (aus dem Hopfen stammend, s. S. 386), sowievon schwefliger Säure fvom Schwefeln des Hopfens herrührend; könnenim Biere vorkommen. Aus dem Destillate von 200 g Bier darf nichtmehr schweflige Säure erhalten werden, als 10 mg BaS0 4 entspricht.
Vergl. d. Beschlüsse d. f. Ver. bayr. Vertr. d. angew. Chem. in Nürnberg1 885, 36 u. f.
6. Surrogate und anderweitige Zusätze. Zusätze vonHopfenersatzstoffen, von künstlichen Süßstoffen, von Farb-stoffen (außer Farbmalz) sowie von Neutralisationsmitteln sindverboten. In Bayern, Württemberg und Baden sind auch Malz- iGersten-oder Weizen-) Ersatzstoffe verboten. Die Verwendung von Weizenrnalzfür sich allein oder mit Gerstenmalz gemischt ist nur für obergärigeBiere gestattet. Auch die Verwendung von außerhalb der Brauerei be-reiteten Hopfenauszügen, und Hopfenextrakten ist nach der Entschließungdes Königl. bayr. Staatsministeriums des Innern, dann des Handels u™"der öffentlichen Arbeiten vom Jahre 1857 verboten.
Zusätze von Wasser zum fertigen Biere, von minderwertigem Tropi-bier und Neigenbier (letzteres ist verdorben und gesundh<>ilsoi.t;ihi'lic n >Sputum) sind als Fälschungen zu beanstanden.
Das Vermischen verschiedener Biersorten (extraktreicheren Bieresmit extraktärmerem, von Biet en mit verschiedenem Charakter) ist als„Nachmachen" von Bier zu beurteilen.
7. Klärmittel. 2 Zum Klären der Würze und des Bieres dürfenin Anwendung kommen: 1. Filtrierapparate, 2. gut ausgesottene Hasel-nuß- und Buchenspäne, 3. Hausenblase, Raja clavata und gute Gelatine,4. Aufkräusen sowohl zur Klärung als zur Wiederbelebung alter aberunverdorbener Biere. Es empfiehlt sich, die Klärmittel selbst zu lösen.Salizylierte Klärmittel sind unzulässig.
' Jedoch ohne Zuhilfenahme von Pressionen; der gewöhnliche bekannAbzapfhalm muß immer beibehalten werden. — 2 Vergl. d. Ber. üb. d. 4. » ebayr. Vertr. d. angew. Chem. in Nürnberg 1885, 36 u. f.