Essig.
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Bier-, Wein-, Obst- und Malzessige liefern erheblich mehrExtrakt und eine alkaliseh reagierende, Kali und Phosphorsäure ent-haltende Asche; auch diese Essige können Alkohol und Aldehyd enthalten.
Weinessige enthalten gewöhnlich Weinstein, etwas Glyzerin undzuweilen freie Weinsäure. 1
Obstessige enthalten gewöhnlich noch freie Apfelsäure. 2
Bier-, Malz- und Stärkezuckeressige enthalten meistens Dextrin;ln Bier- und Malzessigen sind auch gelöste Proteinstoffe bezw. Amidevorhanden.
Holzessige können an der eventuellen Gegenwart von Phenolen,Kreosot etc. erkannt werden.
Essi
_ Phenole erkennt man durch Prüfung des ätherischen Auszuges der
ge mit Bromwasser.
Zu beachten ist, daß die vorstehend als charakteristisch bezeichneten Stoffefehlen können uwre Anwesenheit kei:
ihre f können und in Mischungen wenig Handhabe bieten; außerdem gibt
Anwesenheit keinen sicheren Beweis für das Vorliesren einer bestimmten
r.ssir ■
mi««vl 0rte ( z ' Bi Weinessig), da die charakteristischen Bestandteile auch beige-scnt «ein können.
Beurteilung des Essigs.~ • Speiseessig soll einen reinen, seiner Bezeichnung entsprechenden
seh f Un< ^ G esc hmack besitzen; er soll nach der Neutralisation wederui . nocn brenzlich schmecken, wenn er nicht als gewürzhaltig de-klariert ist. b
od P- " Dersel ^ e so11 klar un(J durchsichtig sein. Essige, welche Essigalei 6r „. Wucherungen enthalten, sind als unappetitlich, als verdorben
> inne des Nahrungsmittelgesetzes zu beanstanden.
E . 3 - Speiseessig soll im allgemeinen 4%, keinesfalls unter 3.5 %
ssigsäurehydrat enthalten, Doppelessig mindestens 7.0%, dreifacher
ss ig oder Essigsprit mindestens 10.5 %.
enth lt ^ Ss . ige ' we l cno Mineralsäuren oder fremde organische Säuren
den St ' Rind als £ efä l scht zu beanstanden; Zusätze von scharfschmecken-
m . * toff en sind zu beanstanden, ebenso die Anwesenheit von Schwer-
tollen wie von Holzteerbestandteilen (Phenolen, Kreosot etc.).
' ^sige, welche Konservierungsmittel enthalten
Sprechend bezeichnet s
müssen
dem-
sem.
den Wein essig muß unter Verwendung von mindestens 20% eines
dem g6i 5 etzllcnen Bestimmungen entsprechenden Weines hergestellt sein,
nach (unter Annahme eines Minimalextraktgehaltes von 1.6% für
ln ) einen Extraktgehalt von mindestens 0.35—0.4% besitzen.»_____
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