Künstliche Süßstoffe.
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Siehe auch J. Bellier, Ann. chim. analyt. 1900. 5, 333; Ztschr. f. Unters,d. Nähr.- und Genußm. 1901. 4, 315 (Fällung des Dulcins mit Formaldehyd),Weitere Literatur siehe in den Vereinb. f. d. Deutsche Reich II, 141.
c) Glucin. Wird Glucio in verdünnter Salzsäure gelöst, zu dieserLösung unter Abkühlen eine Natriumnitritlösung gegeben und die sogewonnene Flüssigkeit mit einer alkalischen Lösung von «-Naphtol ver-setzt, so entsteht eine rote, mit Eesorcin oder mit Salizylsäure, ebenfallsin alkalischer Lösung, eine hellgelbe Färbung.
Beurteilung- von mit künstlichen Süßstoffen hergestellten Nahrungs-und Genußmitteln.
Hierfür sind die Bestimmungen des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli 1902
maßgebend, dem wir folgende Paragraphen entnehmen:
§ 2. Soweit nicht in den i§§ 3 bis 5 Ausnahmen zugelassen sind, ist esverboten:
a) Süßstoff herzustellen oder Nahrungs- oder Genußmittel bei deren gewerb-licher Herstellung zuzusetzen;
b) Süßstoff oder sü(jstoffhaltige Nahrungs- oder Genußmittel aus dem Aus-land einzuführen;
c) Süßstoff oder süßstoffhaltige Nahrungs- oder Genußmittel feilzuhalten oderz « verkaufen.
S 3. (Die Ermächtigung zur Herstellung und Einfuhr von Süßstoff wirdv °m Bundesrat erteilt.)
§ 4. Die Abgabe des gemäß § 3 hergestellten oder eingeführten Süßstoffes1111 Inland ist nur an Apotheken und an solche Personen gestattet, welche dieamtliehe Erlaubnis zum Bezüge von Süßstoff besitzen.
Diese Erlaubnis ist nur zu erteilen:
a) an Personen, welche den Süßstoff zu wissenschaftlichen Zwecken be-nutzen wollen;
b) an Gewerbetreibende zum Zwecke der Herstellung von bestimmten Waren,Ur Welche die Zusetzung von Süßstoff aus einem die Verwendung von Zucker
■"»schließenden Grunde erforderlich ist;
e) an Leiter von Kranken-, Kur-, Pflege- und ähnlichen Anstalten zur Ver-wendung für die in der Anstalt befindlichen Personen;
d) an die Inhaber von Gast- und Speisewirtschaften in Kurorten, deren"Wuchern der Genuß mit Zucker versüßter Lebensmittel ärztlicherseits vorsagtz " »erden pflegt, zur Verwendung für die im Orte befindlichen Personen.
Die sub b benannten Bezugsberechtigten dürfen den Süßstoff nur zur Her-stellung der in der amtlichen Erlaubnis bezeichneten Ware verwenden und letztere""r an solche Abnehmer abgeben, welche derart zubereitete Waren ausdrücklichverlangen.
13. Zuckerwaren, Konditorwaren.
Mit dem Namen „Zuckerwaren" belogt man eine große Menge von^ahrungs- und Genußmitteln, die aus Zucker aller Art oder feinerenMehlsorten unter Zusatz von Milch, Eiern, Fetten, Honig, Kakao und^cnokolade, Früchten und Fruchtsäften, Gelatine, Traganth, Gewürzen, alko-holischen Getränken, Fruchtäthern und -Essenzen, organischen Säuren etc.ner gestellt werden. Dieselben lassen sich in mehrere Gruppen einteilen.
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