Gemüse- und Obstkonserven.
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Mit Rücksicht darauf, daß geringe Mengen Kupfer für den menschlichenOrganismus relativ ungefährlich sind, daß Spuren von Kupfer in vielen Pflanzenvon Natur aus enthalten sind, und endlich im Hinblick auf die Interessen derKonservenfabriken wird im Einverständnisse mit diesbezüglichen Erlassen dereinzelnen Bundesstaaten (1896) ein geringer Kupfergehalt in den Konserven nichtbeanstandet. Die freie Vereinigung bayr. Vertr. d. angewandten Chemie nahm1892 in Regensburg einstimmig den Antrag an: „Auf Grund der seitherigen Er-fahrungen ist ein Gebalt von 25 mg Kupfer in einem Kilo Konserven als derGesundheit nicht schädlich zu erachten." Vergl. G. Wolfhügel, Arb. d. Kaiserl.Ges.-Amt 1887. 2. — A. Tschirch, Das Kupfer vom Standpunkte der gerichtl.Chemie, Toxikologie u. Hygiene. Stuttgart 1893. — J. Mayrhofer, Ber. üb. d.10. Vers. bayr. Chem. in Augsburg 1891. — K. B. Lehmann u. J. Mayrhofer,Ker. üb. d. 11. Vers. bayr. Chem. in Regensburg 1892. — A. Halenke, Ber.W>. d. 18. Vers. bayr. Chem. in Wüizburg 1899. — V. Vedrödi, D. Kupfer alsBestandteil d. Sandböden in unseren Kulturgewächsen. Cliom -Ztg. 1893. 17, 1932.— K. B. Lehmann, Hyg. Studien über Kupfer. Arch. f. Hyg. 1895. 24, 1. 18.'°5 1896. 27, 1. — J. Brandl, Experim. Unters, über Wirkung, Aufnahme u.Ausscheidg. von Kupfer. Arb. d. Kaiserl. Ges.-Amt. 1896. 13, 104.
Auch Blei, Zinn, Zink oder deren Verbindungen dürfen in Kon-serven nicht vorkommen; hier ist wiederum zu berücksichtigen, daß wieKupfer, so auch geringe Mengen von Zink in Gemüsen, Früchten undanderen Pflanzen vorkommen (aus zinkreichen [Galmei-J Böden aufge-nommen).
Der künstliche Zusatz von löslichen Salzen oder Verbindungendieser Metalle ist nach dem Farbengesetz vom 5. Juli 1887 nicht erlaubt.
Siehe: L. La band, Zur Verbreitung des Zinkes im Pflanzenreiche. Ztschr.
;• Unters, d. Nähr.- u. Genußm. 1901. 4, 489. — P. Kulisch, Zinkgehalt desm Deutschland hergestellten Dörrobstes. Ztschr. angew. Chem. 1898, 1015. —
Der öfter zu beobachtende, moiröeartige Belag, die Schwarzfärbung der
nnenwände von Blechbüchsen, die konservierte Spargel oder Erbsen enthielten,
ird durch die in diesen Gemüsen, besonders den Erbsen enthaltenen, sehr leicht
'ersetzbaren Schwefel verbin düngen — ein eingeführter Silberlöffel wird in kurzer
■"' ll schwarz (AgS) — verursacht, welche unter Bildung von Schwefelzinn, dem
«unter eine Eisenverbindung beigemengt ist, auf den Zinnbelag einwirken. Sie
* nicht auf mangelhafte Verzinnung der Büchsen oder auf Einwirkung von
nwetel aus Gummidichtungen zurückzuführen..... Wenn die Konserven nicht auch verfärbt sind, ist eine Braun- oder Schwarz-oung der Btlchsenwandungen nicht zn beanstanden.
Vergl. H. Thoms, Ber. d. pharm. Ges. 1894. 4, 87. — A. Rößing, Ztschr.ana l. Chem. 1896. 35, 38.
Konservenbüchsen müssen auf der Innenseite den Bedingungen^ es § 1 des Blei- und Zinkgesetzes vom 25. Juni 1887 entsprechen,d - n - sie dürfen nicht an der Innenseite mit einer in 100 Gewichtst.m ehr als 1 Gewichtst. Blei enthaltenden Metalllegierung verzinnt odermit einer in 100 Gewichtst. mehr als 10 Gewichtst. Blei enthaltendenetall legierung gelötet sein.
Der Zusatz von Konservierungsmitteln mit Ausnahme vonK °ousalz, Essig und Zucker ist zu beanstanden; wenigstens soll die Ver-wendung anderer Konserviermittel nur gegen deutliche Deklaration ge-stattet sein. .
Schweflige Säure ist auf alle Fälle zu beanstanden.