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Pflanzliche Nahrungsmittel.
7. Verfälschung des verwendeten Essigs mit Mineralsäuren.
Siehe bei „Essig".
8. Eine chemische Untersuchung der Konserven selbst auf ihreBestandteile: Wasser, Stickstoffsubstanz, Zucker, Fett, Rohfaserund Mineralbestandteile wird selten notwendig sein. Wird einsolche verlangt, dann werden die getrockneten Waren nach entsprechen-der Zerkleinerung und Mischung direkt der Analyse unterworfen. Diein Salz- oder Zuckerlösungen, in Essig oder in Öl eingelegten Warenmüssen durch Abtropfenlassen auf einem Sieb oder Trichter und Waschenmit entsprechenden Lösungsmitteln (Wasser, Äther) von dem Einmach -mittel befreit, dann jene gewogen, getrocknet, zerkleinert und untersuchtwerden; andererseits wird auch die Einmachflüssigkeit für sich gewogenund untersucht.
9. Bestimmung freier Säuren. Man verteilt 10—20 g Substanzin Wasser und titriert abgemessene Teile der Lösung mit Normalnatron-lauge (Tüpfeln auf Azolithminpapier). Der Befund wird als Acidität inKubikzentimeter verbrauchter Normallauge auf 100 g Substanz angegeben.
Beurteilung der Gemüse- und Obstkonserven. 1
Getrocknete Gemüse und Früchte sollen einen reinen und frischenGeruch besitzen; verschimmelte, durch Insekten angefressene, mit Milben,Schmutz etc. behaftete Trockenfrüchte sind als verdorben zu beanstanden.
Konserven, in denen Fäulnis Vorgänge (Gärung) eingetreten sind,müssen ebenfalls als verdorben angesehen werden; dieselben sind wahr-scheinlich durch Ptomainbildung gesundheitsschädlich. Auf Konservenbefindliche, leicht abhebbare Schimmelüberzüge sind, wenn die Konservenkeine anderweitige Veränderung erfahren haben, kaum zu beanstanden.Da die Gemüse und Früchte im natürlichen oder nur gröblich zer-kleinerten Zustande zur Konservierung gelangen, so ist eine Ver-fälschung der einzelnen Sorten, auch mit minderwertigem Material,nicht leicht möglich, weil sie schon an dem äußeren Aussehen erkanntwürde.
Leichter zu bewerkstelligen und als Fälschung anzusehen ist di< JBeimengung minderwertiger oder gar giftiger Agaricus-Arten zu g e 'trockneten echten Feldchampignons (Agaricus campestris), ferner die Bei-mengung von Kartoftelbovisten zu getrockneten Trüffeln. BeschädigtenTrüffeln, die als schädlich gelten, wird durch Bestreichen mit gefärbterErde ein besseres Aussehen verliehen. Dies ist ebenso wie die künst-liche Grünfärbung von altem oder gebleichtem Gemüse als Verfälschunganzusehen. Auch das Färben von jungem, frischem, ursprünglich tadel-losem Gemüse durch Zusatz von Kupfersulfat oder durch Kochen derGemüse in kupfernen Kesseln behufs Erhaltung der ursprünglich grünenFarbe ist nach § 1 des Farbengesetzes vom 5. Juli 1887 nichtzulässig.
1 Siehe Vereinb. f. <L Deutsche Reich II, 111.