Druckschrift 
Kurzes Lehrbuch der Nahrungsmittel-Chemie : mit 21 Abb.
Entstehung
Seite
286
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

286

Pflanzliche Nahrungsmittel.

7. Verfälschung des verwendeten Essigs mit Mineralsäuren.

Siehe beiEssig".

8. Eine chemische Untersuchung der Konserven selbst auf ihreBestandteile: Wasser, Stickstoffsubstanz, Zucker, Fett, Rohfaserund Mineralbestandteile wird selten notwendig sein. Wird einsolche verlangt, dann werden die getrockneten Waren nach entsprechen-der Zerkleinerung und Mischung direkt der Analyse unterworfen. Diein Salz- oder Zuckerlösungen, in Essig oder in Öl eingelegten Warenmüssen durch Abtropfenlassen auf einem Sieb oder Trichter und Waschenmit entsprechenden Lösungsmitteln (Wasser, Äther) von dem Einmach -mittel befreit, dann jene gewogen, getrocknet, zerkleinert und untersuchtwerden; andererseits wird auch die Einmachflüssigkeit für sich gewogenund untersucht.

9. Bestimmung freier Säuren. Man verteilt 1020 g Substanzin Wasser und titriert abgemessene Teile der Lösung mit Normalnatron-lauge (Tüpfeln auf Azolithminpapier). Der Befund wird als Acidität inKubikzentimeter verbrauchter Normallauge auf 100 g Substanz angegeben.

Beurteilung der Gemüse- und Obstkonserven. 1

Getrocknete Gemüse und Früchte sollen einen reinen und frischenGeruch besitzen; verschimmelte, durch Insekten angefressene, mit Milben,Schmutz etc. behaftete Trockenfrüchte sind als verdorben zu beanstanden.

Konserven, in denen Fäulnis Vorgänge (Gärung) eingetreten sind,müssen ebenfalls als verdorben angesehen werden; dieselben sind wahr-scheinlich durch Ptomainbildung gesundheitsschädlich. Auf Konservenbefindliche, leicht abhebbare Schimmelüberzüge sind, wenn die Konservenkeine anderweitige Veränderung erfahren haben, kaum zu beanstanden.Da die Gemüse und Früchte im natürlichen oder nur gröblich zer-kleinerten Zustande zur Konservierung gelangen, so ist eine Ver-fälschung der einzelnen Sorten, auch mit minderwertigem Material,nicht leicht möglich, weil sie schon an dem äußeren Aussehen erkanntwürde.

Leichter zu bewerkstelligen und als Fälschung anzusehen ist di< JBeimengung minderwertiger oder gar giftiger Agaricus-Arten zu g e 'trockneten echten Feldchampignons (Agaricus campestris), ferner die Bei-mengung von Kartoftelbovisten zu getrockneten Trüffeln. BeschädigtenTrüffeln, die als schädlich gelten, wird durch Bestreichen mit gefärbterErde ein besseres Aussehen verliehen. Dies ist ebenso wie die künst-liche Grünfärbung von altem oder gebleichtem Gemüse als Verfälschunganzusehen. Auch das Färben von jungem, frischem, ursprünglich tadel-losem Gemüse durch Zusatz von Kupfersulfat oder durch Kochen derGemüse in kupfernen Kesseln behufs Erhaltung der ursprünglich grünenFarbe ist nach § 1 des Farbengesetzes vom 5. Juli 1887 nichtzulässig.

1 Siehe Vereinb. f. <L Deutsche Reich II, 111.