Gemüse.
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Körper, besonders Cholin, wenig Muskarin enthalt, ferner der Perlen-wulstling, Amanita rubescens; 4. der Birkenreizker, Giftmilch-üng, Laktarius torminosus, dessen Milchsaft ein sehr scharf schmeckendes,an den Schleimhäuten Entzündung erregendes Harz enthält; (durch Er-hitzen [Braten, Kochen] soll der Pilz entgiftet werden); 5. der Satans-Pilz, Hexenschwamm, Boletus Satanas oder sanguineus; 6. derKartoffelbovist, Scleroderma vulgare, die falsche Trüffel; 7. dieLorcheln, Helvellaesculenta; diese sind sämtlich in rohem Zustande giftig,geben das Gift aber beim Auskochen mit Wasser an dieses ab; auchdurch Trocknen wird das Gift in den Lorcheln zerstört; starkes Salzensoll diese Pilze ebenfalls entgiften. Als giftiger Bestandteil der Lorchelnwurde die Helvellasäure isoliert, eine Substanz, welche blutkörperchen-lösend wirkt; sie enthalten außerdem aber auch die unbekannte, dieGehirnsymptome verursachende Substanz der Amaniten; 8. die Täub-iln ge, Bussulaarten, besonders der Speitäubling, Russula emetica, sindebenfalls großenteils giftig; sie lassen sich durch Auskochen oder Er-hitzen nicht entgiften.
Ausdrücklich sei hier noch gesagt, daß auch in nicht giftigen"ilzen unter Umständen (bei längerer Aufbewahrung etc.) Fäulnis undVersetzung und damit die Bildung von Päulnisgiften eingetreten seinatm i welch letztere dann Vergiftungserscheinungen hervorzurufen imstände sind. Pilzgerichte sollen nie längere Zeit aufgehoben odernochmals aufgewärmt, sondern stets sofort verzehrt werden.
Die Untersuchung und Beurteilung der Pilze und Schwämmesoll nur von Personen betätigt werden, welche genaue botanische Kenntnisderselben besitzen; allgemeine, bestimmte Kennzeichen für giftige Pilzelölauwerden der Bruchstelle, angenehmer oder schlechter Geruch) gibte s nicht.
Die feilgehaltenen Pilze müssen ganz frisch und völlig intakt.• h. ganz erhalten sein; sie dürfen nicht von Schnecken und Insekten-arven angefressen, von Madengängen durchzogen sein.
Altere, abgewelkte, von Insekten etc. angefressene, übelriechende,n Zersetzung begriffene, unsaubere, zerbrochene, in Segmente odereheiben zerschnittene Pilze sind zum Verkaufe nicht zuzulassen.
Bezüglich des gerichtlich-chemischen Nachweises des Pilzgiftes seiaraut hingewiesen, daß charakteristische chemische Reaktionen für denWachweis einer Vergiftung mit Pilzen fehlen; es ist in solchen Fällenbesonders auf das Vorhandensein von pflanzlichen Zellmassen in Speise-resten, Erbrochenem etc. zu fahnden.
7. Obst, Becrciifrüehtc, Sameufriichto.
Das Obst (Kernobst, Steinobst, Beerenfrüchte) enthält neben vielasser und Kohlehydraten nur wenig Eiweißsubstanzen; es kann daher,enn m an von dem Gehalt an Zucker absieht, kaum als Nahrungsmittel
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