Tierische Fette.
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Die Verfälschungen der Margarine können bestehen in:
1. Verwendung von Fett, das von Tieren stammt, diemi t infektiösen oder toxischen Krankheiten behaftet waren.(Milzbrand, Bauschbrand, Schweineseuche u. s. w.) Die Krankheitskeime,die in solchen Fetten enthalten sind, werden bei der niedrigen Tempe-ratur, die zur Margarinegewinnung erforderlich ist, nicht zerstört.
Vergl. E. Seil, Arb. a. d. Kaiserl. Ges.-Amte 1886. 1, 404; ferner A. Scala,u> G. Alessi, Atti. d. reale accad. med. di Koma 1891; Ztschr. f. Nahr.-Unters.u - Hyg. 1892, 24; Hilger, Viertel)ahrsschr. 1892. 7, 24.
2. Anwendung von verdorbenen Fetten; (Fette von Ab-deckereien, Seifensiedereien).
3. Beimengung fremder Körper (Talk oder kieselsaure Magnesia,Bleikarbonat u. s. w.)
4. Ein die gesetzlichen Bestimmungen überschreitenderGe halt an Kuhbutter.
5. Zusatz von Konservierungsmitteln.
Chemische Untersuchung von Margarine und Margarineschmalz.Diese wird ausgeführt, wie die der Butter und nach den daselbstüsamruengestellten amtlich vorgeschriebenen Methoden. Außerdem istnoch folgende Prüfung vorzunehmen.
Schätzung des Sesamölgehaltes der Margarine.»0,5 ccm des geschmolzenen, klar filtrierten Margarinefettes werden^ 9,5 ccm Baum wollsamen öl, das, nach dem bei Butter S. 211 be-schriebenen Verfahren geprüft, mit Furfurol und Salzsäure keine Rot-arbung gibt, vermischt. Man prüft die Mischung nach dem daselbstan gegebenen Verfahren auf Sesamöl. Hat die Margarine den vorge-gebenen Gehalt an Sesamöl von der vorgeschriebenen Beschaffenheit,muß (Ji e Sesamölreaktion noch deutlich eintreten."Über den Nachweis von Eigelb und von Rohrzucker inMargarine siehe Mecke, Ztschr. öffentl. Chem. 1899. 5, 231. 496. —
Beurteilung der Margarine.
Die Anhaltspunkte für die Beurteilung der Butter gelten mit Aus-nahme derer für den Nachweis fremder Fette in der Butter'sinngemäßau eh für die Margarine.
Die Verfälschungen sub 1 können nur durch eine strenge Kontrolle
"largarinefabrikeu verhindert werden.
, Der Nachweis der Verwendung von verdorbenen Fetten, welche
urc h künstliche Manipulationen (Bleichen mit Salpeter- oder Schwefel-
o. u , re ) geruch- und farblos gemacht wurden, ist nicht immer mit
blc Wheit zu liefern.
loo Da nach § 8 des Gesetzes vom 15 - Juni 1897 ein Zusatz von
Ge wichtsteilen Milch oder einer dementsprechenden Menge Rahml0 0 Gewichtsteile der nicht der Milch entstammenden Fette, also