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[Hauptbd.] (1904)
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126
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126 Betrug, unlauterer Wettbewerb u. grober Unfug bei Ankündigungen.

In dieser Sache war die Verurteilung erfolgt wegen einerAnkündigung, in der ein Heilkünstler lediglich seineSpezial-behandlung" anempfohlen hatte unter dem Zusatz:Auswärtsbrieflieh mit gleichem Erfolge".

Besonders häufig ist. in den zu § I des Gesetzes vom27. Mai 1896 ergangenen Urteilen die in öffentlichen Ankündigungen direkt oder indirekt zum Ausdruck gebrachten Befähi-gung ihrer Urheber, alle oder bestimmte Krankheitenstets"heilen zu können, als wissentlich unwahre, zur Irreführung ge-eignete Angabe tatsächlicher Art angesehen worden. So u. a.:E.G. 27. Mai 1902 (E. XXXV, S. 267), K.G. 1. Mai 1902 (S. 286, 02),K.G. 19. Februar 1903 (Pharm. Ztg. 1903, Nr. 18).

Ferner wurde vom K.G. unter dem 16. Februar 1903(Pharm. Ztg. 19015, Nr. 16) die Ankündigung vonWatte-packungen als neues, billiges und sicher heilendes Mittel gegenGelenkrheumatismus" und vom L.G. Bautzen am 20. Januar 19(12(K.G.A. III, S. 486) die Anpreisung von Dr. Sticke's EiweißKräuterkognak-EmulsionTuberkeltod" als Heilmittel für Schwindsucht als ein Verstoß gegen das Gesetz vom 27. Mai 1896 angesehen.

Ein Punkt, durch den sich die Anwendung des Wettbewerbgesetzes auf unlautere Ankündigungen von Heilmethoden usw.wesentlich von der Handhabung der anderen strafgesetzliehenGrundlagen unterscheidet, ist der, daß gemäß § 12 die Straf-verfolgung nur auf Antrag eintritt, und gemäß t? 1 zur AntragStellung nur berechtigt sind:jeder Gewerbetreibende, derWaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art (wie dieangekündigten) herstellt oder in den geschäftlichen Verkehrbringt, oder Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen,soweit die Verbände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitig-keiten klagen können".Es ist daher unbedenklich, daß jederpraktische Arzt als solcher befugt ist, wegen Verfehlungen, diedas Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs begreift,und die seinen Gewerbebetrieb berühren, rechtswirksam Straf-antrag zu stellen" (R.G. 19. Februar 1903, E. XXXVI, S. 1) Inder Praxis erfolgt die Bekämpfung der Kurpfuscherei und dermit dieser zusammenhängenden Ankündigungen in der Regeldurch die Medizinalbeamten (Kreisärzte usw.) oder durch dieÄrztekammern, die zu diesem Zwecke teilweise besondereOrganisationen, sog. Kurpfuschereikommissionen, geschaffen haben.Es ist daher schon wiederholt die Berechtigung der genanntenbeiden Faktoren zur Antragstellung auf Grund des Gesetzes vom27. Mai 1896 durch die Gerichte geprüft und lest gestellt worden.Diejenigen Medizinalbeamten, die lediglich Staatsbeamte sind,wie die Regierungs-Medizinalräte, scheiden allerdings aus, da sie