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[Hauptbd.] (1904)
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125
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Unlauterer Wettbewerb.

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Stimmungen des § 4 des genannten Gesetze« auch auf die von den so-genannten Heilkünstlern dargebotenengewerblichen Leistungen" für an-wendbar erklärt. Nach § 12 a. a. 0. ist die Strafverfolgung in den Fällendes § 4 yoii einem Anfrage abhängig, welcher von jedem der in dein § 1Absatz 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände gestellt werdenkann. Zu den Antragsberechtigten werden außer den Ärzten selbst auchdie zur Vertretung der Interessen des ärztlichen Bernfes berufenen Ärzte-kammern bezw. deren Vorstände zu rechnen sein. Ich ersuche, die Ihnenunterstellten Beamten der Staatsanwaltschaft hierauf hinzuweisen und aufeine nachdrückliche Verfolgung der eingehenden Strafanträge hinzuwirken.

Das in dem Erlali erwähnte Urteil des R.G. vom 1(1. Juni1900 (K.G.A. 111, 8.348) bestätigte lediglich eine Entscheidung

des L.G. Bautzen vom 80. März 1900, welches einen die Heil

künde ausübenden Musterzeichner wegen unwahrer Übertreibungseiner heilgewerblichen Leistungen zu 400 Mk. Geldstrafe ver-urteilt und damit zum ersten Male das Gesetz über den unlauterenWettbewerb auf die Ausübung der Heilkunde übertragen hatte.Über diese Anwendungsweise des Gesetzes, insbesondereüber den Unterschied zwischen Angaben tatsächlicher Art undlobenden Urteilen bat das R.G. noch in folgendem Urteile wichtigeFeststellungen getroffen:

K.ti. 5. Januar 1908.Das Gesetz gestattet, wie die Motive ersehen lassen, die lobendeBeurteilung eigener Leittungen, selbst wenn sie Übertreibungen enthalten,trifft die Reklame aber dann, wenn sie zur Vorspiegelung unwahrer Tat-sachen konkreter, ihrer Beschaffenheil nach beweisbarer Hergänge oderZustände greift. (Kutsch. XXX, S. 411, Goltd. Archiv XLV11I 350).Den Gegensatz zu solchen Behauptungen tatsächlicher Natur bilden reingutachtliche Äußerungen, Angaben, auch übertreibende, die nur in einerlobenden Beurteilung der Leistungen bestehen, ning auch das Urteil ob-jektiv nicht berechtigt sein. Cebl die Anpreisung jedoch über die Fest-stellung einer rein persönlichen subjektiven Anschauung und Belobigunghinaus, was insbesondere u. a. dann der Fall ist, wenn in demselben aufGeschehenes, Vorhandenes ausdrücklich oder dem Sinne nach Bezug ge-nommen wird, so liegt hierin eine tatsächliche Behauptung ( H a eh e m undRoeren, Nr. 2 zu § 1, S. 19; 3. Aufl.). Was speziell die Befähigungzu gewerblichen Leistungen von gewisser Beschaffenheit anlangt, so kanndie unrichtige Behauptung solcher Fähigkeiten insbesondere dann als im

8i .....' unrichtiger Angaben tatsächlicher Art aufgestellt erachtet werden,

»"cnn z. B. vorausgegangene Ausbildung, Besitz gewisser Mittel, Anwendungeines gewissen Verfahrens, der in anderen Fällen erzielte Frfolg vor-gespiegelt werden. Auch innere Tatsachen können ebenso wie im Falledes § 2(13 St.G.B. in dieser Form unwahr behauptet werden, so z. B. wenndurch das Erbieten zu Eeildiensten der Anschein eines in Wirklichkeitnicht vorhandenen Glaubens an die eigene Fähigkeit des Täters oder auden Erfolg seiner Dienste hervorgerufen wird.