Grober Unfug.
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keine Gewerbetreibenden sind. Dagegen ist in Preußen selbstder sog. vollbesoldete Kreisarzt /.ur Antragstellung befugt,da ihm die Ausübung der Heilkunde nicht in vollem Umfange,sondern nur zum Teil untersagt ist (R.G. ist. Februar 1903,E. XXXVI, S. 1).
Ebenso sind die Ärztekammern zur Stellung des Strafantrages berechtigt und können dieses Recht auch durch einenBevollmächtigten ausüben (U.U. 27. Mai 1902, E. XXXV, S. 267).
Auch das K.G. hat diesen Standpunkt in einem Urteile vom19. Februar 1903 (Pharm. Ztg. 1903, Nr. 18) vertreten und am16. Juni L908 (D. Jurist. Ztg. L903, 8.480) entschied es, daß dieÄrztekammer auf den Strafantrag, wenn Anklage wegen Ver-gehens gegen tj 4 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauterenWettbewerbes erhoben ist, als Nebenklägerin gemäß §435 St.P.O.zugelassen werden muß. Dasselbe hat natürlich von jedempraktischen Arzt zu gelten.
c. Grober Unfug.
Es darf als ein Beweis für die Vielseitigkeit des Paragraphenvom groben Unfug (;it»0" St.G.B.) gelten, daß seine Anwendungauch auf Ankündigungen von Heilmethoden möglich gewesen ist.Nach der feststehenden Rechtsprechung des R.G. bedeutet groberUnfug eine unmittelbare Belästigung des Publikums und Ver-letzung oder wenigstens Gefährdung des äußeren Bestandesder öffentlichen Ordnung. Die Anempfehlung einer Heilmethodeoder eines Mittels gegen diese oder jene Leiden wird an sichdiese Voraussetzungen kaum erfüllen. Die Anwendung desgroben Unfug-Paragraphen ist daher in diesen Fällen nur dannmöglich, wenn der Inhalt der Ankündigungen in anderer Hin-sicht geeignet ist, die äußere Ordnung zu verletzen. In denbeiden bekannt gewordenen Fällen, wo eine Anwendung diesesParagraphen erfolgt ist, handelte es sich um eine Anpreisung derSanjana-Heilmet hode gegen Nervenleiden. Dabei waren dieErscheinungen dieser Krankheit in den allergrellsten Farben ein-gehend ausgemalt und die Folgen derselben in schreckenerregenderWeise übertrieben geschildert. Hierin wurde eine unnötige Be-lästigung und Beängstigung des Publikums und dementsprechenddie Verübung groben Unfugs gefunden. So urteilten: L.G.Stettin 21. Oktober 1893 und L.G. Dortmund 4. Mai 1896 (K.G.A. II,S. 328 und 329)'.
Im allgemeinen wird die Möglichkeit, mit Hilfe der §360"gegen Ankündigungen von Heilmitteln und dergl. einzuschreiten,nur äußerst selten gegeben sein