124 Betrug, unlauterer Wettbewerb u grober Unfug bei Ankündigungen.
hauptungen, die jemand über die gewerblichen Verhältnisseanderer aufstellt. Bei öffentlichen Ankündigungen von Heilmethoden oder Heilmitteln werden diese Gesichtspunkte jedochkaum in Betracht kommen, so daß sich ein näheres Eingehendarauf erübrigt.
I >as Gesetz bezieht sich in den §§ 1 und 4 lediglich auf„Angaben tatsächlicher Art". Ks müssen somit Tatsachen behauptet werden. Äußerungen, die lediglich eine Meinung, einUrteil zum Ausdruck bringen, werden selbst dann, wenn sie'Übertreibungen enthalten, von dem Gesetz nicht betroffen. Ful-das zivilrechtliche Einschreiten (§ I) genügt im übrigen, daß dieAngaben tatsächlicher Art unrichtig und geeignet sind,den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.Ein strafrechtliches Einschreiten auf Grund des i; 4 ist jedochnur dann möglich, wenn die Angaben tatsächlicher Art wissent-lich unwahr und zur Irreführung geeignet und in derAbsicht erfolgt sind, den Anschein eines besonders günstigenAngebots hervorzurufen.
Die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verfolgungsind somit wesentlich enger begrenzt wie diejenigen für eine Zivil-klage. Gleichwohl ist in letzter Zeit gerade dieser t? 4 des Ge-setzes gegen unlautere Anpreisungen von Heilmitteln und Heil-methoden wiederholt angewendet worden. Er verdankt dies inerster Reihe einem an die Oberstaatsanwälte gerichteten Erlaßdes preußischen Justizministers vom 21. Dezember 1901, welcherfolgenden Wortlaut hat:
l'reuß. Justizmin. Erlaß 2t. Dezember 1901.Nach einer Mitteilung des Herrn Ministers der geistlichen , Unter-richts- und Medizinalangelegenheiten ist aus den Kreisen der Ärzte imLaufe der letzten Jahre wiederholt Klage darüber geführt worden, daßseit der durch die Reichsgewerbeordnung erfolgten Aufhebung des früherin Preußen bestandenen Kurpfuschereirevbote« (§ 19» des St.G.B. vom14. April 1851) die Kurpfuscherei in einem solchen Maße zugenommenhabe, daß ein Einschreiten im öffentlichen Interesse geboten erscheine.Die aus Veranlassung dieser Beschwerden veranstalteten Erhebungen habenergeben, daß auf dem Gebiete des Kurpfuschereiwesens, insbesondere durchAnpreisung von Heilmitteln und Heilmethoden gegen allemöglichen Krankheiten durch nicht approbierte Personell,Auswüchse entstanden sind, denen im Interesse des Publikums entgegengetreten werden muß. Zu den für die Bekämpfung der hervorgetretenenMißstände in Vorschlag gebrachten Maßregeln gehört auch die Anwendungder Bestimmung des Reichsgesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wett-bewerbs vom 27. Mai 1896. Wie die Entscheidung des Reichsgerichtsvom 16. Juni 1900 und die dazu erstattete Erklärung des Oberreichs-anwaltes vom 23. Oktober 1900 ergibt, hat das Reichsgericht die Be-