Bei rag and unlauterer Wettbewerb.
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gleichzeitige Vorhandensein folgender drei Faktoren: der Ab-sicht der Verschaffung eines rechtswidrigen Vermügensvorteils,einer eingetretenen Vermögensbeschädigung und einer Irrtums-erregung. Ist, eine dieser Voraussetzungen nicht zu erweisen, sokatin eine Bestrafung aus § 263 des St.G.B. nicht erfolgen. Es ergibt(-ich daraus, daß schon bei notorischen Kurpfuschern und Schwind-lern die Anwendung dieses Paragraphen oft große Schwierigkeitenverursacht, da es nicht immer möglich ist, die Gutgläubigkeit derAngeklagten ohne weiteres zu widerlegen. Völlig ausgeschlossenist es aber, eine bloße Ankündigung schon als Betrug aufzu-lassen, da durch eine solche niemals eine Vermogensbeschädigungherbeigeführt werden kann. Dazu ist eine vollendete Handlung,wie der Verkauf eines Mittels oder die Behandlung eines Krankenerforderlich. Dagegen kann in einer Ankündigung eines echwindel-haften Heilmittels oder einer solchen Heilmethode sehr wohlder Versuch eines Betruges erblick! werden, der nach denSS 43—46 des St.d.li. zu bestrafen ist; denn eine in betrügerischerAlisicht erfolgte Ankündigung bezw. Anpreisung eines Mittels istzweifellos im Sinne des § i:i eine Betätigung des Entschlusses,einen Betrug zu verüben, durch Handlungen, welche einen An-fang der Ausführung dieses Vergebens enthalten. Eine Beweis*fuhrung in dieser Richtung ist aber naturgemäß in der Praxisganz besonders schwierig, und so erklärt es sich, daß Bestrafungenwegen versuchten Betruges, begangen durch Ankündigungen vonHeilmitteln u. dergl., ZU den großen Seltenheiten gehören.
b. Unlauterer Wettbewerb.
Wesentlich leichter wie der Betrugsparagraph läßt sich dasGesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom27. Mai 1896 (s. Seite (i) gegen prahlerische Ankündigungen auf demGebiete der Heilkunde in Anwendung bringen. In Frage kommenvon diesem Gesetz hauptsächlich die §§ 1—4, und zwar §§ 1 — 3in zivilrechtlicher, § 4 in strafrechtlicher Beziehung. Für diezivilrecbtlicbe Verfolgung unlauterer Ankündigungen bietet dasGesetz folgende Möglichkeiten: a. Klage auf Unterlassung un-richtiger Angaben vS l> Abs. I); b. Klage auf Schadensersatz(§ 1, Alis. 2) und c. Erlaß einstweiliger Verfügungen (§ 8> Diestrafrechtliche Verfolgung geschieht gemäß §§4 und 12 entwederauf dem Wege der Privatklage oder durch Erhebung der öffent-lichen Klage. In allen diesen Fällen handelt es sich um un-richtige Angaben, die der Ankündigende über sich selbst bezw.seine Leistungen und Waren macht. Das Wettbewerbgesetz ge-währt jedoch in den §§ (i 8 auch Schutz gegen unrichtige Be-