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[Hauptbd.] (1904)
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122
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122 Betrug, anlauterer Wettbewerb u. grober Unfug bei Ankündigungen.

b. Berliner Polizeiveronliimig- vom 1. Januar 1JMK).

Die Berliner Polizeiverordnung vom 1. Januar 1900 kannm der Praxis nicht mehr als Rechtsnorm in Frage kommen.Sie ist, wie das K.G. unter dem 12. Dezember 11)00 entschiedenhat,nach Reichsrecht wie nach preußischem Landesrecht un-verbindlich". Die wichtigsten Feststellungen dieses Urteils lautenanter Fortlassung der detaillierten Begründung wie folgt:

K.ü. 12. Dezember IflOO (K.G.A. III, S. 457).

Nach Wortlaut und Sinn der Polizeiverordnung muß angenommenwerden, daß sie im Interesse der Sittlichkeit ergangen ist, und dall diein ihr bezeichneten Handlungen deshalb, weil sie als unsittliche zu erachtenseien, unter Strafe gestellt werden sollten. Damit überschreitet sie dieGrenzen, welche dem polizeilichen Verordnungsrechte gezogen sind, undverstößt gegen das Reichs-Strafgesetzbuch, welches diese Materie (Ver-brechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit) in seinem 13. Titel er-schöpfend und einheitlich regelt und dies scholl vor der Novelle vom25. Juni 1900 getan hat. In Wissenschaft und Rechtsprechung bestehtüber den erschöpfenden und einheitlichen Charakter dieser Regelung keinZweifel, wie auch die gesetzgebenden Faktoren in diesem Punkte stetseinig gewesen sind. Die vielfachen Versuche (seil Beginn der 90er Jahre),jene Materien zu ergänzen, Versuche, die in der Novelle vom 25. Juni 1900ihren Abschluß gefunden haben, sind ständig seitens der Regierung so gulwie seilens des Reichstags und der Parteien, damit begründet worden, dal.idie Strafbarkeit anderer unsittlicher Handlungen als der im Reiohs-Straf-gesetzbuche formulierten sieb nur durch Änderung der Rricbsgrsctzgebiiiigerreichen lasse.

So wenig eine Änderung oder Ergänzung des 13 Abschnitts desSt.G.B. durch die Landesgesetzgebung zulässig ist und war, so wenig istsie durch Polizeiverordnungen gestaltet.

Die Polizeiverordnung vom t, Januar 1900 aber verletzt nicht nurdas Reichsrecht, sie ist, auch mit dem Preußischen Landrechte nicht ver-einbar. Der S <i des Preußischen Gesetzes vom 11. März 1850 gewährtder Polizeiverwaltnng nicht die Befugnis, Polizei Verordnungen im Interesseder öffentlichen oder privaten Sittlichkeit zu erlassen.

Nach diesem grundlegenden Urteile erübrigt es sich, aufden Inhalt der Polizeiverordnung des weiteren einzugehen.

10. Betrag, unlauterer Wettbewerb und grober Unfugbei Ankündigungen.

a. Betrug.

Eines der wirksamsten Mittel, den Auswüchsen der Kur-pfuscherei entgegenzutreten, ist der Betrugsparagraph (a. Seite 5).Seine Anwendung hat jedoch zur unbedingten Voraussetzung das