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[Hauptbd.] (1904)
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Rechtsgültigkeit für den Großhandel.

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ist, ;ils materiell rechtsgültig erachtet «erden. Das Verbot ist auchinsoweit rechtegültig, als es die Ankündigung und Anpreisung eines gesetz-lich gestatteten Verkaufs,/.. B. des Vertriebs in Apotheken oder im Groß-handel, inil umfaßt; denn für die Apotheken und den Großhandelisl durch die Kaiser!. Verordnung vom 27, Januar L890 zwar der Verkaufund das Feilhalten, aber nicht die Ankündigung und Anpreisung der be-treffenden Arzneimittel freigegeben.

K.G. 2. Juni 1902 (Pharm. Ztg. 1902, Nr. 47).

Die Berliner Polizeiverordnung vom 80. Juni tss7 verbietet dasAnkündigen oder Anpreisen von Arzneimitteln, deren Verkauf gesetzlichuntersagt "der beschränk! isl, ohne Rücksicht darauf, oh es sieh um einenGroßhandel oder Kleinhandel handelt.

Nach den vorstehenden Feststellungen muß die Tragweitedieser Verordnungen als eine außerordentlich grolie bezeichnetwerden. Bedenklich ist insbesondere die vom K.G. angenommeneAusdehnung des Anktindigungsverbots auf den Großhandel. Arznei-mittel, deren Peilhalten und Verkaufim Großhandel" einer Be-schränkung unterworfen ist, gibt es überhaupt nicht. Das Ver-bot der Polizeiverordnungen, welches sich nur auf derartig imVerkehr beschränkte Mittel bezieht, hat also für den Großhandelgar keine Unterlagen.

Ferner ist der Verkehr der Mittel nur dann beschränkt,wenn sie als Heilmittel dienen sollen. Heilmittel sind aber nachder jetzt gellenden Kaiser]. VerordnungMittel zur Beseitigungoder Linderung von Krankheiten". Mittel, die lediglich Vor-beugungszwecken dienen sollen, fallen, wie auch das K.G. in demUrteile vom 5. Oktober 1908 (Pharm. Ztg. !!)():!, Nr. 87) zugegebenhat, nicht mehr unter die Beschränkungen der Verordnung. Siekönnen daher auch von den Ankündigungsverboten nicht be-troffen werden, Dies hat das K.(i. schon früher in folgendemUrteile angedeutet:

K.ti. 12. Dezember 1805 (K.G.A. I, S. 132).

Ks isl dem Berufungsrichter darin nicht beizutreten, daßwennobjektiv ein nach § 1 der Verordnung vom 27. Januar 1890 dem freienVerkehr entzogenes Heilmittel oder Arzneimittel vorliegt", nach der ge-dachten Polizeiverordnungjede öffentliche Ankündigung dieses Heilmittels,mag dasselbe ausdrücklich in der Ankündigung als Heilmittel bezeichnet"''in oder nicht, verboten und unter Strafe gestellt ist"; vielmehr bildetVoraussetzung für die Strafbarkeit nach jener Verordnung, daß die frag-liche Zubereitung als Arzneimittel zum Verkaufe angepriesen sei,wie denn auch die im § 1 der genannten Kaiser!. Verordnung vorgeschriebeneBeschrankung des Feilhaltens oder Verkaufs nur unter der gleichen Voraus-setzung Platz greift.

Mit dieser einwandsfreien Auffassung scheint, die Kommen-tierung, die das K.G, einer einzelnen Verordnung, der BreslauerD rba n , Gehehnmlttel. 8