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[Hauptbd.] (1904)
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Ankündigung von Arzneimitteln.

vom ISO. Juni 1890 (Nr. 48), in den Urteilen vom 1. Juli 18117 und29. November 1897 (K.G.A. II, S. 238) hat zuteil werden lassen,nicht ganz übereinzustimmen. Das K.G. sagt in der zweitenEntscheidung, daß Voraussetzung für die Strafbarkeit nicht dasFeilbieten als Heilmittel gegen Krankheiten durch die Ankündi-gung selbst sei, sondern daßdas Verbot alle diejenigen Arznei-mittel treffen soll, deren Verkauf der kaiserl. Verordnung gemäßinsofern einer gesetzlichen Beschränkung unterliegt, als sie alsHeilmittel feilgeboten werden". Diese Auffassung kann nachobigen Darlegungen nicht als berechtigt anerkannt werden.

Die vorstehend behandelten Ankündigungsverbote sind inPreußen mit einer Ausnahme (Westpreußen) in Regierungspräsidial-verordnungen enthalten, welche außer der Ankündigung von Arznei-mitteln noch stets die Ankündigung von Geheimmitteln und viel-fach auch noch die Ankündigung von Reklamemitteln bebandeln.Da nun auf die Polizeiverordnungen der Regierungspräsidenten inder Regel nach einigen Jahren Verordnungen der Oberpräsi-denten gefolgt sind, die die Ankündigung von Geheimmittelnbetrafen und z. T. nur ganz allgemeinalle entgegenstehendenBestimmungen" aufhoben, wurde bisweilen angenommen, daßdadurch die früheren Regierungspräsidialverordnungen in ihremganzen Umfange außer Kraft gesetzt worden seien. Das K.G.hat jedoch in konstanter Rechtsprechung entschieden, daß inallen Fällen, wo die Oberpräsidialverordnungen nur eine all-gemeine Aufhebungsformelentgegenstehender Bestimmungen"enthielten, die früheren Regierungspräsidialverordnungen nur so-weit außer Kraft gesetzt seien, als sie sich mit der Ankündigungvon Geheimmitteln befassen. Hinsichtlich der Ankündigung vonArzneimitten, deren Verkehr beschränkt ist, und von Reklame-mitteln seien sie durch die späteren Verordnungen der Ober-präsidenten (die indessen jetzt auch schon wieder aufgehobensind!) nicht berührt worden. So u. a. K.G. 22. Okt. 1896(K.G.A. II, S. HKS), 29. November 1897 (K.G.A. II, S. 288), 4. April1898 (K.G.A. II, S. 818), 26. und 30. Januar 1899 (K.G.A. II,S. 321), 24. April 1899 (K.G.A. III, S. 375) und 14. Juni 1900(K.G.A. III, S. 454).

7. Ankündigung von Reklamemitteln.

Außer Geheimmitteln und Arzneimitteln ist in mehrerenpreußischen Regierungsbezirken noch die Ankündigung von sog.Reklamemitteln unter Strafe gestellt. Die Verordnungen betreffen