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[Hauptbd.] (1904)
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Ankündigung von Arzneimitteln.

gegengesetzte Ansicht ist allerdings in der Literatur vertreten (vergl.Böttger, Verkehr mil Arzneimitteln, 3. Aufl., S. 10); auch das Reichs-gericht hat sich derselben in einem Urteil vom 13. Februar 1898(Entsch. Bd. 23, S. 428) mit Bezug auf den §99 der HamburgischenMedizinalverordnung insoweit angeschlossen, als es diese Norm nurnoch auf ein marktschreierisches, das Publikum belästigendes Anbieten vonGeheiinmitteln usw. für anwendbar erachtet. Diese Auffassung findet aberin dem Inhalt der Kaiserl. Verordnung keine Stütze. Soweit dieselbe dasFeilhalten und den Verkauf von Arzneimitteln gestattet, gewährt sie damitein Recht nur zur Vornahme derjenigen Handlungen, welche für das Keil-halten und den Verkauf erforderlich sind; dazu gehört aber nichl dasöffentliche Anbieten, Ankündigen und Anpreisen der Mittel als Heilmittel,während eine bloße Anzeige des Händlers, daß er eine derartige Warefeilhalte, ohne Bezeichnung der Krankheit, gegen welche das Mittel an-gewendet werden soll, eine Ankündigung als Heilmittel nicht enthaltenund somit nicht unter die Verordnung fallen winde. Der Senat findetdaher keine Veranlassung, in diesem Punkte von seiner bisherigen Recht-sprechung abzugehen.

Weitere Entscheidungen des K.G., in denen die gleicheRechtsanschauung in analoger Weise begründet wird,sind folgende:12. April 1888 (Joh. VIII, S. 196), 28. Mai 1888, 3. Dezember 1888(Joh. IX, S. 226), 21. Dezember 1891 (Joh. XII, 8. 262), 4. AprilI8!)8 (K.G.A. II, S. 318), 21. Juli 1898 (K.G.A. II, 8. 268), 18. Mai1899 (K.G.A. II, S. 328), 2. August 1900 (K.G.A. III, S. 477),27. September 1900,. Februar 1903 (Selbstverwaltung 1903,S. 187), 18. Juni 1903 und 8. August 1903 (Pharm. Ztg. 1903, Nr. 51und 66).

Mit diesem Standpunkt muß in der Praxis gerechnet werden.

Daß die Verordnungen auch für Ankündigungen, die ledig-lich im Großhandel erfolgen,Rechtsgültigkeit haben, ist vom K.G.noch besonders in folgenden Urteilen zum Ausdruck gebrachtworden :

K.G. 20. Januar 1899 (K.G.A. II, S. 321).

Das Vulneral isl im Sinne der Verordnung vom 16. Juli 1892 einArzneimittel, dessen Verkauf gesetzlich beschränkt ist; es darf daher nachdieser Verordnung von niemandem, auch nicht von den zum Feilhaltenund zum Verkauf berechtigten Apothekern oder von den zum Verkaufberechtigten Großhändlern angekündigt oder angepriesen werden. DieseVerordnung verstößt nicht gegen die kaiserl. Verordnung vom 27. Januar1890, weil letztere den Grossisten und Apothekern nur das Feilhaltenund den Verkauf, nicht aber das Ankündigen und Anpreisen der betreffendenMittel gestattet.

CG. 24. April 189!) CK. (I.A. 111, S. 375).Eine Polizei Verordnung, welche die Ankündigung und Anpreisungvon Arzneimitteln verbietet, deren Verkauf gesetzlich untersagt oder be-schränkt isl, muß, wie bereits mehrfach vom K.G. angenommen worden