Rechtsgültigkeit für Apotheker.
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Arzneimittel öffentlich zum Verkauf ankündigte oder anpriese. Eine solcheBeschränkung der Ausübung des Apothekergewerhes führt zu unhaltbarenKonsequenzen. Die in Rede stehende Annonce weist ausdrücklich auf denVerkauf der Pillen in Apotheken hin. Sie enthält also ihrem Gegenständenach nichts Verbotenes und ist offenbar nicht von Unbefugten ausgegangen.Wer zum Verkaufe berechtigt ist, muß auch zur Ankündigungseiner Waren für befugt erachtet werden. Eine polizeiliche Vor-schrift darf nach § 15 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung keine Bestimmungen enthalten, welohe mit den Gesetzen oderden Verordnungen einer höheren Instanz im Widerspruche stehen.
Die Gewerbeordnung schreibt im § 6 vor, daß der Verkehr mitApothekerwaren durch kaiserl. Verordnung geregelt werden soll. Das ist.geschehen durch die Verordnung vom t. Januar 1875. Diese Regelungist eine erschöpfende und gestattet eine Abänderung durch landesgesetzlicheVorschriften nicht (cf. Oppcnhoff, Note 51 zum 20. Abschnitt: Über-tretungen, und Note, 21 zu §367, 3 St.G.B.).
Die Verordnung vom 30. Juni ISST geht daher hinsicht-lich des Verbots der Ankündigung und A n preisung von Arznei-mitteln zu weit, sie widerspricht rei chsgeset zli eben Be-stimmungen und überschreitet die für die '/. u 1 ässigkeit hin-sichtlich des Gegenstandes gezogenen Schranken.
Dagegen bat das K.G. diesen Grundsatz nicht anerkannt,vielmehr in allen Fällen im gegenteiligen Sinne entschieden unddieser Anschauung in letzter Zeit wieder in folgenden UrteilenAusdruck gegeben:
K.G. 10. Dezember 1898 (K.G.A. IT, S. 330).
In fester Rechtsprechung hat das Königl. Kammergericht, ■/.. B. indem Urteil vom 3. Dezember 1888 (Johow, Bd. 0, S. 22G), angenommen,daß eine Verordnung, welche die öffentliche Ankündigung und Anpreisungder zum Verkauf nicht freigegebenen Stoffe und Zubereitungen verbietet,rechtsgültig ist und den Bestimmungen der Kaiserl. Verordnung vom27. Januar 1800 (früher vom 4. Januar 1875) nicht widerspricht, da dieKaiserl. Verordnung nur den Verkauf und das Peilhalten, die Polizei-
rerordnung nur das Ankündigen ..... 1 Anpreisen, also eine ganz andere
Materie, betrifft. Nach § 1 der Düsseldorfer Verordnung vom 0. Mai 1888ist die Ankündigung und Anpreisung der nicht freigegebenen Stoffe undZubereitungen ganz allgemein, also auch dann verboten, wenn der Verkauflediglich durch den hierzu berechtigten Apotheker erfolgen soll. Diesesallgemeine Verbot ist nach dem oben ausgeführten zulässig.
K.G. 14. Juni 1000 (K.G.A. III, S. 454).
Die Kaiserl. Verordnung vom 27. Januar 1800 behält allerdingsden Apotheken das Keilballen und den Verkauf der in den VerzeichnissenA und B aufgeführten Waren vor, verstattel ihnen aber damit nicht ebneweiteres alle Handlungen, welche zur Vorbereitung oder Herbeiführungderartiger Verkäufe dienen können, insbesondere nicht das öffentliche An-bieten, Ankündigen und Anpreisen der Mittel als Heilmittel. Die ent-