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Ankündigung von Arzneimitteln.
Arzneimittel, „deren Verkauf untersagt ist", wie es in einigenVerordnungen heißt, gibt es nicht.
Da die kaiserl. Verordnung sich nur auf das Feilhalten undVerkaufen, der zugehörigem Paragraph des Strafgesetzbuches (367, 3)nur auf Zubereiten, Feilhalten, Verkaufen oder sonst an AndereÜberlassen bezieht, stehen der Rechtegültigkeit der Polizeiver-ordnungen, wie schon in Kapitel 2 dargelegt (s. Seite 6)5 u. 64), diesereichsgesetzliohen Bestimmungen formell nicht entgegen. Dagegenist aus materiellen Gründen die Ausdehnung des Verbotes inzweierlei Hinsicht fraglich, und zwar in bezug auf Apotheken-besitzer und den Großhandel. Die Annahme scheint berechtigt,daß das Verbot der Ankündigung derartiger Arzneimittel usw.sich nur auf dieselben Kategorien von Personen erstrecken soll, aufwelche das Verbot des Feilhaltens und des Verkaufs vonArzneimitteln Bezug hat, während auf diejenigen Arzneihändler,deren Befugnisse zur Abgabe von Arzneien durch die Verordnungvom 22. Oktober 1902 nicht beschränkt sind, die fraglichen Polizei-verordnungen keine Anwendung finden können. Eine Handlung,die reichsgesetzlich an sich nicht strafbar ist, kann auch nichtin ihren vorbereitenden Stadien von Polizei wegen straffälligerklärt werden; sämtliche Arzneien, die der Apotheker im Hand-verkauf an das Publikum zu verkaufen berechtigt ist, mußderselbe nach rechtlichen Begriffen auch zum Verkauf anbietendürfen. Der Großhandel mit Arzneien unterliegt außerdem über-haupt keiner Beschränkung und jedes Angebot in dieser Richtungmüßte daher vollkommen unbehindert erscheinen. Die obigeAnschauung, daß die Verordnungen auf Apotheker nicht An-wendung finden können, hat das L.G. I. in Berlin unterm 7. Mai1888 ausgesprochen und damit begründet, daß in diesem Falledie Sorge für Leben und Gesundheit nicht als Grund zum Erlaßdieser Verordnung gelten könne.
L.G. J. Berlin 7. Mai 1888 (Pharm. Ztg. 1888, Nr. 20).
Daß eines der zum Krlaß von ortspolizeilichen Vorschriften er-forderlichen Reate in dem Falle vorliegt, wo es sich um Anpreisung vonArzneimitteln handelt, deren Verkauf nur den Apothekern zusteht, hat dasGericht verneint; insbesondere kann nicht die Sorge für Lei ..... und Ge-sundheit als Grund zum Erlafl dieser Forderung gelten. Welche Gefahrfür Lehen oder Gesundheit kann das Anpreisen von Arzneimitteln im (in-folge haben, wenn selbst deren Verkauf nicht verboten, sondern nur be-schränkt ist?
Würde die Verordnung vom 30. Juli 1887 in ihrem ganzen Um-fange zu Recht bestehen, so würde ein Apotheker, welcher Arzneimittel,zu deren Verkauf er berechtigt ist, verkauft, wegen diese;. Verkaufs nichtstrafbar sein, dagegen würde er sich strafbar machen, wenn er solche