Ankündigung von Arzneimitteln.
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Daß die französischen Gesetze, soweit sie die Ankündigungvon Geheimmitteln verbieten, durch die deutschen Ileichsgesetzenicht berührt worden sind, ist bereits im ersten Kapitel (Seite (>4)dargelegt worden.
(>. Ankündiii'imi; von Arzneimitteln.
In mehreren preußischen Regierungsbezirken, sowie im GrofS-herzogtum Baden und Sachsen-Weimar bestehen Verordnungen,welche die öffentliche Ankündigung derjenigen Mittel, deren Feil-halten und Verkauf außerhalb der Apotheken nicht gestattet ist,unter Strafe stellen. Welche Mittel einer derartigen Verkehrs-beschränkung unterliegen, bestimmt die auf Grund des i; 6 der Ge-werbeordnung erlassene kaiserl. Verordnung. Die gegenwärtiggeltende tragt das Datum vom 22. Oktober 11)01 und ist nebst dersie ergänzenden und auf ihr beruhenden Verordnung des Reichs-kanzlers vom 1. Oktober 1908 im Anhang abgedruckt. In dembadischen Ankündigungsverbot wird auch auf diese kaiserl. Verordnung ausdrücklich Bezug genommen. Die preußischen l'olizeiverord-nungen aber diesen Gegenstand verweisen dagegen meistens inKlammern noch auf die früheren kaiserl. Verordnungen, welchezur Zeit, als die betreffenden Ankündigungsverbote erlassenwurden, den Verkehr mit Arzneimitteln regelten. Da diesefrüheren Verordnungen jedoch eine wesentlich größere Zahl vonArzneimitteln vom freien Verkehr ausschlössen wie die jetztgeltende, so kann die Frage Bedeutung gewinnen, ob diepreußischen Ankündigungsverbote dieser Art sicli auch jetztnur auf diejenige kaiserl. Verordnung beziehen, die aus-drücklich in Parenthese erwähnt ist, als ob stillschweigend anderen Stelle jetzt die neue Verordnung, die ja alle ihre Vor-gängerinnen aufgehoben hat, getreten ist. Die Frage dürfte inletzterem Sinne zu bejahen sein, und zwar deshalb, weil dieRechtsnorm der Polizeiverordnungen lediglich abstrakt lautet:i.Arzneimittel, deren Verkauf gesetzlich untersagt oder beschränktist, dürfen nicht angekündigt werden". Der stets in Klammernbeigefügte Hinweis auf die damals geltende kaiserl. Verordnung solloffenbar nicht das Verhol dauernd in einer bestimmten Weisemateriell begrenzen, sondern lediglich eine Erläuterung geben, wasunter Arzneimitteln, „deren Verkauf beschränkt ist," zu versteheni«t. Diese Anschauung ist auch in zwei Urteilen des K.G. vom21. Juli L898 (K.G.A. II, S. 268) und 2. Dezember 1901 (K.G.A.IH, S. 401) deutlich zum Ausdruck gelangt.