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[Hauptbd.] (1904)
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BegriffGeheimmittel".

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selbst öffentlich angepriesen. Die Abstellung einer derartigen Rechts-ungleichheit, die insbesondere den beteiligten Industrie- und Handelskreisenberechtigten Anlaß zu Klagen bietet, muß deshalb ins Auge gefaßt werden.

Hierbei ist der Weg, durch eine authentische Feststellung des Be-griffsGeheimmittel" Abhilfe zu schaffen, bei der Schwierigkeit, eine füralle Fälle zutreffende und nach jeder Richtung befriedigende Begriffs-erklärung zu geben, kaum gangbar. Da indessen Hauptursaohe des inKlage stehenden Übelstandes die anscheinend vielfach verbreitete Auffassungist, daß ein Arzneimittel nicht mehr als Geheimmittel zu betrachten ist,sobald seine Zusammensetzung in irgend einer Weise bekannt gegeben wird,80 läßt sich eine wesentliche Besserung des gegenwärtigen ZuStandes schondadurch erreichen, daß eine übereinstimmende Auffassung darüber herbei-geführt wird, unter welchen Voraussetzungen die Besehreibung eines Ge-heimmittels in der öffentlichen Ankündigung seine Eigenschaft als Geheim-mittel auszuschließen geeignet ist. In dieser Beziehung kann von demGrundsatz ausgegangen werden, daß ein Heilmittel seiner Eigenschaft alsGeheimmittel höchstens dadurch entkleidet wird, daß seine Bestandteileund Gewichtsmengen sofort bei der Ankündigung in gemeinverständlicherund für jedermann erkennbarer Weise vollständig und Bachentsprechendzur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. Angaben, aus denen nur einSachverständiger ein Urteil über das Mittel sich bilden kann, sind alsausreichend nicht zu erachten, insbesondere nicht die Bezeichnung der Be-standteile des Mittels in lateinischer Sprache. Hiermit steht imwesentlichen auch im Einklänge die Rechtsprechung, nach welcher einGeheimmittel jedenfalls dann vorliegt, wenn die Bestandteile und dasMengenverhältnis der Zubereitung-nicht ausreichend",nicht deutlich fürdas Publikum",nicht für jedermann zweifellos" bei der Ankündigung er-kennbar gemacht sind. (Urteile des Reichsgerichts vom 25. Mai 1882 und28. November 1887 Samml. d. Entsch. Bd. VI S. 329, XVI S. 359 Urteile des preußischen Kammergerichts vom 4. Dezember 1890,12. Februar 1891 und 29. Januar 1894 Johows Jahrbücher der Entsch.Bd. XI S. 334 und 335, XV S. 337 Urteile desselben Gerichts vom18. Juli und 25. November 1895 Sammlung gerichtlicher Entsch. aufdem Gebiete der öffentlichen Gesundheitspflege, III. Beil.-Band zu denVeröffentlichungen des kaiserlichen Gesundheitsamtes S. 57 und 129.)

Daß auch die Bereitungsweise eines Mittels aus der Veröffentlichungersichtlich zu sein hat, wenn dasselbe nicht als Geheimmittel gelten soll,wird nicht gefordert zu werden brauchen, da mit dem Erlaß des in Frage

Steh ..... Ich Ankündigungsverbots nur beabsichtigt gewesen ist, bei den zur

öffentlichen Ankündigung zugelassenen Arzneimitteln dem Publikum dieMöglichkeit zu bieten, ein eigenes Urteil über Heilkraft und Geldwert dereinzelnen Mittel sich zu bilden, nicht aber auch die Möglichkeit, solcheMittel nach dem veröffentlichten Rezepte sich selbst anzufertigen.

Die vorstehend zum Ausdruck gebrachte Auffassung ist den mit derAusführung des Ankündigungsvcrlmts für Geheimmitte] befaßten nachge-ordneten Behörden des dortigen Bezirks, insbesondere auch den Polizei-behörden und den Medizinalheauiten zur Nachachtung mitzuteilen,

Der Minister der geistliehen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten,

Der Minister des Innern. Der Minister für Handel und Gewerbe.