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Ankündigung von Geheimmitteln.
Eine hiermit fast wörtlich übereinstimmende Verfugungdes Ministeriums des Innern war in Sachsen unter den 15. No-vember 1897 ergangen. Beachtung verdient noch wegen der Be-zugnahme auf die speziell hamburgischen Verhältnisse das Rund-schreiben des dortigen Medizinalkollegiums:
Med.-Kollegium Hamburg 24. März 1898.
Auf Anregung des Reichskanzlers hat E. H. Senat das Medizinal-kollegium beauftragt, behufs gleichmäßiger Durchführung der gegen dasGelnei in tn it 1 il ii n vi esc n gerichteten Gesetze und Verordnungen (§ 99 derMed.-Ordnung, § 42 der Apothekenbetriebsordnung vom 25. März 1897)bei Beurteilung dn- Frage, oh ein Mittel als Geheimmittel anzusehen istoder nicht, künftig die folgende Erläuterung des Begriffes Geheimmittelzu berücksichtigen,
Stoffe und Zubereitungen jeder Art, die zur Heilung oder Verhütungvon Krankheiten dienen Milien, sind als Geheimmitte] nicht anzusehen,wenn die Bestandteile und Gewichtsmengen sofort bei der Ankündigungbezw. beim Feilhalten in gemeinverständlicher und für jedermann erkenn-barer Weise vollständig und zweckentsprechend zur Kenntnis gebracht werden.
Das Medizinalkollegium ha1 seinen Beamten im Sinne vorstehenderVerfügung Anweisungen erteilt und hinsichtlich der Anwendung auf dieApotheken noch folgendes bestimmt:
Mittel, welche von Apothekern nach einer in Hamburg amtlich ver-öffentlichten Vorschrift (Deutsches Arzneibuch, .'!. Ausgabe und Nachtragdazu, Bekanntmachung des Med.-Koll. com 8. Februar 1898) angefertigtund unter den in den amtlichen Veröffentlichungen gebrauchten Bezeich-nungen hier feilgehalten werden, sind als Geheimmittel im Sinne des § 42der Apothekenbetriebsordnung nicht anzusehen. Bei diesen Mitteln bedarfes daher des Abdrucks der vollständigen Vorschrift auf den Packungennicht, auch können dieselben im Handverkauf ohne ärztliches Bezepl ali-gegeben werden, falls sie nicht starkwirkende Bestandteil!' enthalten, derenAbgabe durch die Bekanntmachung des Senilis vom 28. August 189C ver-holen ist. Seilen aber derartige Mittel öffentlich angekündigt werden,was nicht nur durch Zeitungsanzeigen, Verbreiten von Maueranschlägen,Zetteln und Heften, sondern auch durch Aufdrucke auf Umhüllungen (Ein-wickelpapier) und Einlagen geschieht, dann wird die Angabe der Bestand-teile in der Weise wie oben vorgeschrieben notwendig.
Neue Gesichtspunkte allgemeinen Charakters sind in diesenamtlichen Erläuterungen, wie die vorstehend abgedruckten Er-lasse zeigen, kaum enthalten. Nur die Feststellung, daß eineBekanntgabe der Zubereitungsart nicht erforderlich ist, ist wert-voll und auch auf die spätere Rechtsprechung nicht ohne Einflußgeblieben.
c. Die französischen Gesetze in Elsaß-Lothringoii.
In Elsaß-Lothringen ist für die Ankündigung von Geheim-mitteln noch die französische Gesetzgebung maßgehend und zwar