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[Hauptbd.] (1904)
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102
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102 Ankündigung von Geheimmitteln.

reits kennt oder nicht ohne weiteres die deutlich zu erkennen gegebeneZnhereitungs- und Zusammensetzungsart versteht was für Laien beiwissenschaftlichen Bezeichnungen der Bestandteile "der bei technischenAusdrücken für die Zusammensetzung und Zubereitung eines Mittels derKegel nach nicht der Fall sein wird. Vielmehr genügt es nach dieserRichtung hin, um die Annahme der Anpreisung eines Geheimmittels aus-zuschließen, daß das Publikum durch die Ankündigung selbst in die Lagegebracht wird, unter etwaiger Zuziehung Sachverständiger oder wissen-schaftlicher oder technischer Werke genau erkennen zu können, worausdas angekündigte Mittel in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu-sammengesetzt und zubereitel wird.

Mit den vorstellend erörterten Punkten sind die Merkmaleeines Geheimmittels im Sinne der früheren Ankündigungsverboteerschöpft. Weitere Gesichtspunkte können nicht zur Entscheidungder Frage herangezogen werden.

Außer den Gerichten Indien mich die Verwaltungsbehördenzu einer Klärung des BegriflesGeheimmittel" beizutragen ver-sucht.

Den Anfang machten, vcranUil.it durch die früher gültigenVorschriften für die steuerfreie Verwendung von undenaturiertemBranntwein zu I teil-, « issenschaftlichen und gewerblichen Zwecken,

welche die Herstellung von Geheimmitteln mittels undenaturiertensteuerfreien Branntweins allgemein verholen, die Finanzbehörden,Es ergingen in dieser Richtung zur Definierung des Begriffs Geheimmitte] Verordnungen in Preußen unter dem 1-1. Februar 1895,l,s. April 1901, Bayern 16. März 1895 und Baden 20. April 1901.Diese Verfügungen, die sich, wenn auch in etwas knapper Form,an die Rechtsprechung des Kammergerichts anlehnten, habenjetzt., nachdem das Gesetz betreffend die Abänderung des Brannt-weinsteuergesetzes vom 7. Juli 1902 die steuerfreie Verwendungundenaturierten Branntweins zur Herstellung von Heilmittelnüberhaupt ausgeschlossen hat, keine Bedeutung mehr.

Unter dem 4. November 181)7 erging feiner ein Rundschreibendes Reichskanzlers, welches die verbündeten Regierungen ersuchte,im Verordnungswege auf eine einheitlichere Handhabung derdamals bestehenden Ankündigungsverbote hinzuwirken. DiesemErsuchen haben mehrere Regierungen entsprochen. Am meistenBeachtung hat der nachstehende preußische Erlaß gefunden:

Preuß. Min.-Erlaß an. Januar 1898.Das unterm .'1. August 1896 angeregte Verbot der öffentlichen An-kündigung von Geheimmitteln findet nicht überall einen gleichmäßigenVollzug. Namentlich werden Arzneien, die in der einen Provinz als Ge-heimmittel angesehen werden, in einer anderen nicht als zu den Geheim-mitteln gehörig betrachtet und deshalb nach wie vor unbeanstandel da-