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[Hauptbd.] (1904)
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101
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Die älteren Bestimmungen.

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Scherings Pepsin-Essenz für ein Geheimmittel, weil derGlyceringehalt nicht genannt war, und unter dem 30. November1903 (Pharm. Ztg, L903, Nr. 102) Valeriana-Essenz, da derenAlkoholgehalt nicht besonders erwähnt war. Ebenso L.G. Flber-feld 4. Juli 1896 bezüglich Hommeis Haematogen, weil in derAngabe der Bestandteile der zweiprozentige Alkoholzusatz fehlte.

In ganz ähnlicher Weise kann der Forderung, daß die An-gabe gemeinverständlich sein soll, zuwidergehandelt werden,wenn unter den im übrigen genau angegebenen Bestandteilendes Mittels ein einziger nicht mit seinem im Verkehr uud inder Literatur üblichen Namen bezeichnet wird. So hattennachstehende Bezeichnungen, die das K.G. nicht für ge-meinverständlich erklärte, zur Folge, daß die betreffenden Mittelals Geheimmittel charakterisiert wurden: Fugt. Vaselin. comp,bei Vulneral: 21. Februar 1898 (Sp. S. 555), 4. April 1898(K.G.A. II, S. 318) und 26. Januar 1899 (K.G.A. II, S. 321); Pteri-gerbsäure bei Konetzky's Band Wurmmittel: 19. Oktober 1899(K.G.A. III, S. 466); Amerikanische Kraftwurzel bei HubertUllrichs Kräuterwein: 7. Februar 1901 (K.G.A. III, S.-158),13. Juni 1901 (K.G A. III, S. 459) und 2. Dezember 1901 (K CA. III.8. 101).

Als wesentlichstes Merkmal einer gemeinverständlichen Angäbe ist der Gebrauch der deutscheu Sprache zu fordern. An-gaben in lateinischer Sprache sind nicht für jedermann ver-bindlich uud deshalb nicht ausreichend: K.G. 26. Januar 1899(K.G.A. II, S. 321). Daß lateinische Abkürzungen in jedem Falleunzulässig sind, bedarf keiner weiteren Begründung und istauch vom O.L.G. Dresden 30. September 1897 (K.G.A. II, S. 356)und vom K.(J. 7. Dezember L903 (Pharm. Ztg. 1903, Nr. 99) be-ut ätigt worden.

Die Gemeinverständlichkeit wird sich somit in der Regelmit der Angabe der Bestandteilenach ihrem im Verkehr undin der Literatur üblichen Namen" decken (K.G. 9. Juni 1902,Pharm. Ztg. 1902, Nr. 49) Ob die Bestandteile offlzinell sindoder wenigstens in der Volksmedizin vorkommen, ist dagegenohne Bedeutung (K.G. 4. Oktober 1897, K.G.A. II, S. 316).

Indessen darf die Forderung einer gemeinverständlichenAngabe auch nicht zu eng und zu wörtlich aufgefaßt werden.Darauf deutet folgendes Urteil:

E.G. 9. November 1898 (K.G.A. 111, S. 465).Das angekündigte Mittel erlangl den Charakter eines Geheimmittels

nicht schon dadurch, daß das diese Ankündigung lesende Publikum nichtohne weiteres die bezeichneten Bestandteile ihrer Beschaffenheit nach he-