Druckschrift 
[Hauptbd.] (1904)
Entstehung
Seite
100
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

100 Ankündigung vnn Geheimmitteln.

oder Arzneimittel, als auch in bezug auf den dafür geforderten Preis zuunterrichten.

Eine qualitative Angabe der Bestandteile wäre also auch indiesem Falle erforderlich. Das Urteil ist bisher das einzige seinerArt geblieben und es muß auch fraglich erscheinen, ob sich derdarin zum Ausdruck gelangte Grundsatz wird aufrecht erhaltenlassen. Bisher hatte das K.G. in feststehender Rechtsprechungentschieden, daß die Materien, welche durch die kaiscrl. Ver-ordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln einerseits und diePolizeiverordnungen über die Ankündigung von Geheimmittelnanderseits geregelt werden, in keiner Weise miteinander kolli-dieren (s. Seite 87), und daß ferner die Geheimmitteleigen-schaft eines Mittels abgesehen von offizineilen und paten-tierten -- lediglich nach der Art der Ankündigung zu beurteilenist. Beide Feststellungen werden in obiger Entscheidung durch-brochen, indem sowohl der kaiserl. Verordnung ein Einfluß aufdie Tragweite der Ankündigungsverbote eingeräumt, wie für dieBeurteilung des Geheimmitlelcharakters auch das Wesen desbetreffenden Mittels herangezogen wird. Auch die Begründungdes Urteils erscheint nicht bedenkenfrei. Denn daß, wenn auchbei völlig freigegebenen Mitteln, sich das Publikum schon ausder qualitativen Angabe der Bestandteile ohne weiteres ein Urteilüber den materiellen und therapeutischen Wert des Mittelsbilden könne, kann nicht zugegeben werden, da es immer nochin der Hand der Fabrikanten liegt, das Verhältnis der wirksamenoder teuren Stoffe zu den unwirksamen oder billigen beliebigzu verschieben. Daß im übrigen freigegebene Mittel ebensounter die Ankündigungsverbote fallen, wie nicht freigegebene,hat das K.G. vielfach anerkannt, so z. B.:

K.li. 23. Juni 1898 (K.G.A II, 8.818).

Es ist in feststehender Rechtsprechung die Befugnis der Polizei

anerkannt worden, die Anpreisung »ach derjenigen Stoffe und Zubereitungenzu verbieten, deren Verkauf freigegeben ist.

Zugunsten der Angabe der quantitativen Zusammensetzungbei diesen Mitteln eine Ausnahme zu machen, liegt wold keinGrund vor.

10. Kin Geheimmittel liegt vor, wenn die erforderlichenAngaben nicht vollständig und gemeinverständlich gemachtwerden.

Eine nicht vollständige Angabe ist stets schon dann vor-handen, wenn ein einziger, wenn auch unwesentlicher, Bestand-teil des Mittels verschwiegen wird. Deshalb erklärt das K.G.unter dem 8. Dezember 1902 (Pharm. Ztg. 1902, Nr. 100)