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[Hauptbd.] (1904)
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99
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Die älteren Bestimmungen.

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9. Ein Geheimmittel liegt vor, wenn die erforderlichenAngaben nicht in qualitativer und quantitativer Be-ziehung gemacht werden. Dabei bezieh! sich die Forderung derquantitativen Zusammensetzung, wie der Zusammensetzung über-haupt (s. Seite 97), natürlich mir auf zusammengesetzte, also nichteinfache Stolle. Daß bei diesen etwa die quantitative Vitwendungsart angegeben sein müßte, kann in Übereinstimmungmit einem Kammergerichtsurteil vom I). Juli 1896 (Sp. 8. r>41)nicht verlangt werden;denn diese hangt naturgemäß vor. demErmessen desjenigen ab, der das Mittel mehr oder minder starkals Heilmittel gebrauchen will".

Bei zusammengesetzten Mitteln ist dagegen das Fehleneiner quantitativen Angabe von vornherein für die Feststellungder Geheimmitteleigenschaft ausreichend. Diesen Standpunktvertreten die folgenden Urteile: R.G. 23. März IS!)!», K.G. i. De-zember L880 (Joh. XI, 8. 384), K.G. L9. Oktober 1899 (K.G.A. III,S. 466), K.G. 15. Mai 1893 (Sp. S. 527) und L.G. Hamburg 1. De-zember 1903 (Pharm. Ztg. 1908, "Nr. 98).

In einem einzigen Fall hat das K.G. bis jetzt von demErfordernis der quantitativen Angabe der Zusammensetzungabgesehen, nämlich,wenn ein Gesetz den Verkaufder angepriesenen Zubereitungen als Heilmittel ohneRücksicht auf die Mischungsverhältnisse völlig frei-gibt". Diese Entscheidung lautet:

K.G. 18. Mai 1896 (Golt. 44, S. 189).

Die Pol.V. ist ebensowohl im Interesse des Lebens und der Ge-sundheit, als zum Schutze des Publikums vor Übervorteilung duroh dasEingehen auf verlockende Angebote geringwertiger, als Heil- oder Arznei-mittel bezeichneter Stoffe und Zubereitungen erlassen (§ C lit. f u. a desGes. vom II. März 1850). Zieht man diese Motive in Betracht, so ge-langt man zu der Annahme, daß das Verbot der Pol.V. sich auf solcheFälle nicht erstrecken soll, in denen ein Gesetz den Verkauf der an-gepriesenen Zubereitungen als Heilmittel ohne Rücksicht auf die Mischungs-verliallniase völlig freigibt, wenn nur ans dem Inhalte der Anpreisungklar hervorgeht, daß die, Zubereitungen lediglich ans den bestimmten imGesetz bezeichneten Bestandteilen bestehen, welche in jeder Zusammen-setzung von jedermann als Heilmittel feilgehalten und verkauft werdendürfen. Demi das Gesetz erkenn! damit an, daß diese Zubereitungen injeder quantitativen Zusammensetzung aus den fraglichen Bestandteilennicht geeignet sind, wenn sie als Heilmittel verwendet werden, das Lebenoder die Gesundheit zu gefährden. Anderseits aber sind derartige An-preisungen auch nicht geeignet , das Publikum über den Wert der ange-priesenen Mittel zu täuschen, da es infolge der Bekanntmachung der Stoffe,a »s denen das Mittel besteht, ebne weiteres in der Lage ist, sieh über«en Wer) dieser Stoffe sowohl in beziig auf ihre Wirksamkeit als lleil-

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