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Ankündigung von Geheimmitteln.
den beiden genannten Stellen genügenden Aufschluß über dasMittel verschaffen kann.
Daß offizineile Heilmittel keine Geheimmittel seinkönnen, hat schon das R.G. unter dem 25. Mai 1882 (E. VI,S. 329) festgestellt. Das K.G. hat diesen Grundsatz ebenfalls an-genommen: 17. Oktober 1898 (K.G.A. II, S. 320), 7. Februar 1901(K.G.A. III, S. 458).
Bei patentierten Mitteln hat das K.G. aus den er-wähnten Gründen wiederholt die Geheimmitteleigenschaft ver-neint, so in folgenden Urteilen: 17. Oktober 1898 (K.G.A. II,S. 320): Haemogallol; 27. Februar 1899 (K.G.A. II, S. 322) und24. April 1899 (Pharm. Ztg. 1899, Nr. 34): Glandulen; 28. April'.<)()■> (Pharm. Ztg. 1902, Nr. 37): Roborin. Eine anderslautendefrühere Entscheidung des K.G. betr. Myrrhen-Cröme (29. Januar1894, K.G.A. II, S. 237) ist damit überholt. Die bloße An-meldung eines Mittels beim Patentamt ist dagegen, wie das K.G.am 24. September 1900 (K.G.A. III, S. 404) feststellte, unerheblich.
Jede andere Art der Bekanntgabe vor der Ankündigung,sowie überhaupt jede Bekanntgabe nach der Ankündigung sindfür die Geheimmitteleigenschaft eines Präparats ohne Bedeutung,bezw. können diesem den Charakter als Geheimmittel nichtnehmen.
So ist insbesondere irrelevant:
Angabe der Bestandteile in anderen Annoncen oder Er-klärungen, Bekanntgabe derselben beim Polizeipräsidium oder aufVerlangen des Käufers (K.G. 25. November 1895 K.G.A. I, S. 129);
Angabe der Zusammensetzung auf einem dem Mittel bei-gegebenen Prospekt oder auf der Umhüllung selbst (R.G. 23. März1899, K.G. 18. Juli 1895 K.G.A. I, S. 57, O.L.G. Dresden 30. Sep-tember 1897 K.G.A. II, 8. 350);
Aufklärung des Käufers über die Natur des Mittels (K.G.14. Juli 1898 K.G.A. II, S. 332, K.G. 26. Juni 1902 Pharm. Ztg.1902, Nr. 53);
Mitteilung in Fachzeitschriften oder Bekanntsein des Mittelsin der Wissenschaft (R.G. 23. März 1899, K.G. 8. Juni 1898Sp. 8. 499, K.G. 18. Mai 1899 K.G.A. II, S. 328).
Für eine auf Verlangen erfolgte Bekanntgabe muß indessenfür den Bereich der Regierungsbezirke Stettin, Erfurt undCassel eine Ausnahme gemacht werden. Durch die dort gültigenPolizeiverordnungen (Nr. 38, 60, 81) ist nur verboten die An-kündigung von Mitteln, „deren Bestandteile und quantitative Zn-sammensetzung durch ihre Ankündigung oder Benennung nichtfür jedermann deutlich erkennbar gemacht oder auf Verlangenbekannt gegeben werden".