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[Hauptbd.] (1904)
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97
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Die älteren Bestimmungen.

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20. Januar L898 herbeigeführt sein, in dem die Angabe der Be-reitungsart und die Forderung einer solchen ausdrücklich alsunnötig und unberechtigt bezeichnet worden war.

Dagegen ist bei allen zusammengesetzten Mitteln genauerAufschluß über ihreZusammensetzung", d. h. über die ein-zelnen Bestandteile erforderlich, sofern die Ankündigung nicht alsdie eines Geheimmittels gelten soll.

8, Der Begriff Geheimmittel ist dann gegeben, wenn dieerforderlichen Angaben nicht spätestens bei der Ankündi-gung gemacht werden. früher sagte das K.G.:Nichtgleich bei der Ankündigung", so 4. Januar L891 (Job.. XII, 8. 265),9. Julj 1896 (8p. 8. 541), 4. Oktober 1897 (K.G.A. II, S. .'51(i).Die jetzige Fassung, welche die Bekanntgabe der Bestandteile..spätestens" bei der Ankündigung verlangt, ist korrekter. Siefindet sich zuerst unter eingehender Begründung in dem Urteilevom 17. Oktober 18i)8 (K.G.A. II, S. 320) und dann in fast allenspäteren Entscheidungen, so 1:.'. März 1000 (Joh. XX 0., S. 49),7. Februar 1901 (K.G.A. III, 8.458), 9. Juni 1902 (Pharm. Ztg.1902, Nr. 49) u. a. In dieser Ausdrucksweise ist zweierlei enthalten:

a. die Ankündigung eines Geheimmittels liegt nicht vor,wenn die Bekanntgabe der Bestandteile entweder bei der An-kündigung selbst erfolgt, oder wenn sie schon vorhererfolgt ist;

b. die Ankündigung eines Geheimmittels liegt stets vor,wenn die Bekanntgabe der Bestandteile entweder gar nicht odererst nach der Ankündigung erfolgt.

In diesem Sinne äußerte sich das K.G. in dem schon er-wähnten Urteile vom 17. Oktober 1898 (K.G.A. II, S. 820).

Eine vor der Ankündigung erfolgte Bekanntgabe muß jedoch,sofern sie geeignet sein soll, einem Mittel den Charakter alsGeheimmittel zu nehmen, eine ganz allgemeine, öffentliche, jeder-mann zugängliche sein. Bisher sind in der Rechtsprechung über-haupt erst zwei Arten der Veröffentlichung als in dieser Hinsichtausreichend festgestellt worden: die Aufnahme eines Mittels indas amtliche Arzneibuch oder die Patentierung desselben.In beiden fallen ist, einerseits durch den Abdruck im Arznei-buch, anderseits durch die amtliche Veröffentlichung der Patent-schrift, die Zusammensetzung eines Mittels als allgemein bekannt«»'geben anzusehen, so daß bei späteren Ankündigungen dasMittel nicht mehr als ein geheimes angesehen werden kann.Allerdings ist dabei zu fordern, daß in diesen Ankündigungenem Hinweis auf die Aufnahme ins Arzneibuch bezw. die Paten-tierung erfolgt. Andernfalls würde es dem größten Teil der Leserder Ankündigung unbekannt sein und bleiben, daß er sich anUrban, Gchcimmittcl. 7