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[Hauptbd.] (1904)
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Ankündigung von Geheimmitteln.

Tier-, Pflanzen- oder Mineralreich. Über ihre Natur muß, fallsdieselbe nicht aus dem Namen in zweifelfreier Weise hervorgeht,Aufklärung gegeben werden, sofern nicht das Mittel als Geheim-mittel erachtet werden soll. Zu beachten ist, daß, selbst wennein einfaches Mittel unter seiner handelsüblichen Bezeichnungangekündigt wird, doch gewisse Zusätze geeignet sein können,den ursprünglich klaren und gemeinverständlichen Begriff zueinemgeheimen" zu machen. So hat namentlich der Zusatz.Präpariert'' Anlaß zu Beanstandungen gegeben. Unter dem!). Juni 1902 (Pharm. Ztg. 1902, Nr. 1!) erklärte das K.G.Prä-pariertes Koßmark" für ein Geheimmittel und ebenso hielt dasO.L.G. Dresden im Februar 1903 (Pharm, Ztg. 190:!, Nr. 15) dieAnkündigung vonPräpariertem Weidentee" ohne weiteren Auf-schluß über die Natur des Tees für unzulässig, da das kaufendePublikum durch das Wortpräpariert" in den irrigen Glaubenrarsetzt werden konnte, der Tee enthalte Bestandteile, die beianderen gleichen Teesorten fehlten, während nur besonders guteWeidenrinden dazu verwendet worden seien.

Angabe derZubereitung" bezw. der Bereitungsart wirdbei einfachen Mitteln nur selten in Frage kommen, dagegen stetsbei zusammengesetzten Präparaten. Das Fehlen einer Angabeder Bereitungsweise ist in folgenden Urteilen als Kriterium einesGeheimmittels angesehen worden: K.G. 4. Januar 1891 (K.G.A. II,8.310), 12. Februar 1891 (Joh. XI, 8.331), 8. Juni 1893 (Sp.S. 516), 25 November 1895 (K.G.A. I, S. 129), 9. Juli 1896 (Sp.

8. 541), 4. Oktober 1897 (K.G.A. II, S. 316) und zahlreiche andereEntscheidungen desselben Gerichtes, ferner O.L.G. Dresden12. November 189G (K.G.A. II, 8. 355). Da indessen hier nament-lich in Anbetracht der oft sehr komplizierten chemischen Vor-gänge eine vollständige und gemeinverständliche Angabc der Bereitungsart vielfach absolut unmöglich ist, hat die neuere Rechtsprechung meist nicht mehr an dieser Forderung festgehalten.

In den in den letzten Jahren ergangenen Urteilen des K.G.ist nur noch von der Angabe der Natur und der Zusammen-setzung bezw. der Bestandteile des Mittels die Rede. Die Zube-reitungsart wird hier mit Absicht nicht erwähnt. So lauten dieEntscheidungen vom 15. Oktober 1990 (K.G.A. III, S. 472) und

9. Juni 19112 (Pharm. Ztg. 1902, Nr. 49). In einem urteil vom17. Oktober 1898 (K.G.A. II, 8.320) heißt es wörtlich mit Bezugauf ein Erkenntnis vom Jahre 1891:Das Erfordernis derAngabe der Zubereitungsart hat der Senat in späterenEntscheidungen fallen gelassen."

Dieser Umschwung der Rechtsprechung dürfte in erster Reihedurch den später angeführten preußischen Ministerialerlaß vom