Geheimmitte] gegen Pflanzenkrankheiten.
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werden. Die Zuführung kann auf unmittelbarem oder auf mittel-barem Wege geschehen, also durch direkte Auftragung, IVpinselung, Berieselung von Stengel, Blättern usw., oder durchEinfügung in den Nährboden der Pflanze. Die weiteren Begriffs-momente sind die gleichen wie bei allen anderen Geheimmitteln.
Bei Prüfung der Rechtsgültigkeit der Ankündigungsverbotevon Geheimmitteln gegen Pttanzenkrankheiten werden ähnliche Ge-sichtspunkte wie bei Geheimiuitteln gegen Tierkrankheiten in Be-tracht kommen. Ob diese Erwägungen hier allerdings stark genugsind, um die Polizeiverordnungen zu tragen, ist fraglich. Ks er-übrigt, sich aber ein weiteres Eingehen hierauf, da gerade dieseAnkttndigungsverbote in der Praxis nur eine sehr untergeordneteBedeutung haben. Trotzdem sie seit 1900 fast überall erlassensind, ist noch kein einziges gerichtliches Urteil höherer Instanzenüber sie bekannt geworden.
Auf Mittel gegen Pflanzenkrankheiten beziehen sich jedoch— darauf sei nochmals hingewiesen — nur diejenigen Ver-ordnungen, welche dies Im Text selbst zum Ausdruck bringen.Der Begriff Geheimmittel ist überall da, wo er abstrakt ohneweitere Begrenzung erscheint, nur auf Mittel gegen mensch-liche oder tierische Krankheiten auszudehnen.
3. Geheimmittel sind Mittel, die zur Verhütung, Linderungoder Beseitigung krankhafter Zustände dienen sollen. Ver-hütung ist die Fernhaltung einer drohenden oder auch nur ge-fürchteten Krankheit vom noch nicht kranken Organismus. Mittelzur Verhütung irgend welcher Zustände heißen Vorbeugungs-mittel, Prophylaktika, Sie «erden von den meisten Ankündigungs-verboten ausdrücklich mit betroffen, wahrend sich die kaiser-liche Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln vom22. Oktober 1001 (s. Anhang) auf Vorbeugungsmittel nichterstreckt. Leben und Gesundheit, sowie das Eigentum habenalso durch die Gesetzgebung einen größeren medizinal-polizeilichenSchutz erhalten wie das Apothekenmonopol. Dieser Gegensatzist indessen für die Rechtsgültigkeit der Ankündigungsverbote,soweit Vorbeugungsmittel in Frage kommen, ohne Belang.
Einige Regierungspr&aidialverordnungen verbieten indessennur die Ankündigung von Geheimmitteln, welche „als Heilmittel"'<'■■ l'>. Nr. 59) oder welche, „gegen Krankheiten" dienen sollen(z. B. Nr. 57) oder schlechthin von Geheimmitteln (z. B. Nr. 80 .In allen diesen Fällen ist nach Analogie der erwähnten kaiserl.Verordnung, welche damit eine früher vom K.G. aus-gesprochene h'echtsauschauung (K.G. 16. März 1896) zum Gesetzmachte, die Ausdehnung des Begriffs auf Vorbeugungsmittel