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[Hauptbd.] (1904)
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90 Ankündigung von Geheimmitteln.

nicht gerechtfertigt. Hier fallen vielmehr nur Mittel zur Linderungoder Beseitigung d. i. Heilung der krankhaften Zustände unterdas Verbot.

4. Geheimmittel sind Mittel gegen Krankheiten, Körper-schäden oder Leiden jeder Art. Hiermit soll gesagt sein,daß der Begriff hinsichtlich der Zustände, gegen welche die Geheim-mittel angewendet werden, im weitesten Sinne zu fassen ist.Allein auch bei diesem Punkte ist ein sehr scharfer Unterschiedzu machen zwischen den älteren Regierungspräsidialverordnungenund den späteren Polizeiverordnungen der Oberpräsidenten undallen diesen nachgebildeten Vorschriften. Die ersteren beziehensich entweder auf Geheimmittel im allgemeinen (z. B. Nr. 80)oder auf Geheimmittel gegen Krankheiten und Körperschäden(z. B. Nr. 38), die letzteren nur auf Geheimmittel gegen Krank-heiten. Pen Begriff Krankheiten hat das K.G. wie folgt definiert:

E.G. 8. August 1901 (K.G.A. III, S. 380).

Als Krankheit ist anzusehen eine solche Abweichung des Körpersoder einzelner Teile von der Norm, welche die Erhaltung des Organismusund seiner vollkommenen Leistungsfähigkeil zu gefährden droht bezw.wesentliche Störungen des normalen Eustandes oder der Gewebszellen undderen Wechselwirkungen untereinander herbeiführt.

Hiermit stimmen überein die früheren Entscheidungen des-selben Gerichts vom 4. Januar 1891 (K.G.A. II, 8. 810) und7. Februar 1898 (K.G.A. II, S. 317).

Als Körperschäden und Leiden jeder Art wären demnachanzusehen alle sonstigen Abweichungen des Körpers oder einzelnerTeile desselben von der Norm, und zwar als Körperschäden die-jenigen Abweichungen, die äußerlich sichtbar sind (Hühneraugen,Warzen usw.), als Leiden jeder Art diejenigen, die es nicht sind.

Paß alle diejenigen Verordnungen, welche in sich selbst keineBeschränkung des Geheimmittelbegriffes enthalten, sich auf Mittelgegen alle drei Kategorien, also Krankheiten, Körperschäden undLeiden jeder Art, erstrecken, hat das K.G. sehr oft festgestellt,so in den Urteilen vom 19. Januar 1888 (Job. VIII, S. 197),4. Januar 1891 (K.G.A. II, S. 310), 9. Juli 1896 (8p. S. 541),4. Oktober 1897 (K.G.A. II, 8. 316) und in zahlreichen anderen.

In einem gewissen Gegensatz zu diesem weiten Spielraumsteht der wesentlich engere Wirkungskreis aller der Verordnungen,die sich auf Mittel gegen Krankheiten beziehen. Nach der obenangeführten Definition des K.G. muß sich in der Kasuistik sehroft die Frage ergeben, ob der Zustand, gegen den ein Geheim-mittel angekündigt worden ist, sich alsKrankheit" darstellt odernicht. Es liegen auch hierüber schon eine ganze Reihe Fest-