Druckschrift 
[Hauptbd.] (1904)
Entstehung
Seite
88
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Ankündigung von Geheimmitteln.

sein. Während die Ankündigungsverbote von Geheimmitteln gegenmenschliche Krankheiten sich hauptsächlich auf Ziffer f diesesParagraphen (Sorge für Leben und Gesundheit) gründen (s.S. 59),finden die gegen die Ankündigung von Tierheilmitteln gerichtetenVerordnungen vornehmlich in Zitier a (Schutz der Personen unddes Eigentums) ihre Grundlage.

Außer denjenigen Verordnungen, die schlechthin vonGe-heimmitteln" reden und denjenigen, welche sich nach ihremWortlaut teils nur auf Mittel gegen menschliche, teils nur aufsolche gegen tierische Krankheiten beziehen, existiert noch eineweitere Gruppe, die Ankündigungsverbote von Geheimmittelngegen I'ßansenkrankheiten. Sie lauten übereinstimmend:

Die öffentlich': Ankündigung von Geheimmitteln, welche, dazu be-stimmt sind, zur Verhütung oder Heilung von Pflanzenkrankheiten zu dienen,ist verboten."

Die von diesen Verordnungen betroffenen Mittel unter-scheiden sich jedoch sehr wesentlich von den bisher behandelten,und müssen daher kurz gesondert besprochen werden. Schonder Begriff derKrankheit" ist bei dem rein vegetativen Lebender Pflanze ein ganz anderer wie bei Mensch und Tier. Mankann als Pflanzenkrankheiten nur definierenZustände derPflanzen, die von den normalen Erscheinungen derselben Speziesabweichen". Sie werden durch Licht-, Boden- und Temperatur-verhältnisse in den allermeisten Fällen aber wohl durch Parasitenpflanzlichen oder tierischen Ursprungs bedingt. Man denke anden Brand des Getreides und der Obstbäume, die Kartoffel-krankheit, Kohlhernie, an die Reblaus, Gallwespen, den Colorado-käfer und dergl. Mittel zur Beseitigung dieser Zustände fallendaher weit eher in das Gebiet der technischen wie der Heilmittel.Tatsächlich spricht eine dieser Verordnungen, die schlesischeNr. 47, ausdrücklich auch von Geheimmitteln, diezur Ver-tilgung von Pflanzenschädlingen" dienen sollen. Ferner ist beiihnen das vom K.(i. für den Begriff eines Geheimmittels auf-gestellte Erfordernis eines in Arzneiform dem Körper einzu-führenden Mittels nicht vorhanden. Da aber die Polizeiverord-nungen dieser Gattung genau ebenso formuliert sind, wie die-jenigen, welche Geheimmittel gegen menschliche bezw. tierischeKrankheiten betreffen, wird die am Eingang dieses Kapitels ge-gebene Definition des Geheimmittelbegriffes hier sinngemäßeAnwendung finden müssen. Demnach dürfen unter Geheim-mitteln gegen Pllanzenkrankheiten weder Apparate, noch sonstigeauf mechanische Weise wirkenden Vorrichtungen verstandenwerden, sondern lediglich Mittel, die dem pllanzlichen Vegetationskorper zugeführt und dabei ganz oder teilweise verbraucht