Begriff Geheimmittel. 87
13. Oktober 1898 (K.G.A. II, S. 320), 15. Oktober 1900 (K.G.A. III,S. 472) sowie einem Urteile des O.L.G. Dresden vom 8. November1900 (K.G.A. III, 8. 482).
Der Begriff „Arzneiform'! ist ganz allgemein zu fassen unddeckt sieb keineswegs mit den dem Apotbekenmonopol vorbe-haltenen Arzneiformen (K.G. 30. November 1903, Pharm. Ztg.1903, Nr. 102).
Daß die Kaiserliche Verordnung über den Verkehr mitArzneimitteln für den Begriff Geheimmittel ohne Bedeutung ist,hatte das K.G. schon unter dem 4. Oktober 1897 (K.G.A. II,8. 316), dem 23. Juni 1898 (K.G.A. II, S. 318) und das O.L.G. Jenaunter dem 22. November 1898 (K.G.A. II, S. 290) festgestellt.
2. Geheimmittel sind Mittel, die dem menschlichen odertierischen Körper eingeführt werden sollen. Diese Norm giltfür alle diejenigen Verordnungen, die schlechthin von Geheim-mitteln reden, wie z. B. die Berliner Nr. 30. Bezüglich einerProvinzialpolizei-Verordnung des Oberpräsidenten in Hannovervom 11. Mai 1888, die den gleichen Wortlaut hatte, wie dieBerliner, jetzt allerdings aufgehoben ist, war diese Anschauungnoch besonders in einer Verfügung des Regierungspräsidenten inHildesheim vom 27. Januar 1897 (Amts-Bl. S. 31) zum Ausdruckgebracht worden. Es hieß in derselben:
„Ich mache besonders darauf aufmerksam, daß sich diese Polizeiver-ordniing in gleicher Weise auf Geheimmittel gegen tierische wie auf solchegegen menschliche Krankheiten bezieht."
Nachdem die frühere Rechtsprechung bezüglich des Be-griffes Arznei im Sinne des § 3(17" St.O.B. zuletzt übereinstimmenddie Ausdehnung auf Tierbeilmittel festgelegt und bereits dieKaiserliche Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimittelnvom 23. November 1895, in voller Deutlichkeit aber die neue Ver-ordnung über den Gegenstand vom 22 Oktober 1901 ausgesprochen,daß unter Heilmitteln auch Mittel gegen Tierkrankheiten zu ver-stehen sind, laßt sieb auch bei dem Begriff Geheimmittel, einerUnterart der Arzneimittel, eine Unterscheidung zwischen solchen,die gegen menschliche, und solchen, die gegen tierische Krank-heiten dienen sollen, nicht mehr rechtfertigen. Die rechtlicheGleichstellung von Gebeimmitteln gegen Tier- und Menschen-krankheiten gilt aber nur da, wo der Begriff ohne nähere Defini-tion gegeben ist. Eine Gruppe von Verordnungen bezieht siebnach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur auf Mittel gegenmenschliche, eine zweite Gruppe wieder nur auf Geheim-mittel gegen tierische Krankheiten. Daß in Preußen auchdiese Verordnungen rechtsgültig sind und durch §6 des Gesetzesvom II. Mar/. L850 gedeckt werden, dürfte nicht zu bestreiten