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Ankündigung von Geheimmittcln.
in den konkreten Fällen nach dem Wortlaut der einzelnen Ver-ordnungen entsprechend einzuschränken ist.
Gemeinsam ist zunächst allen früheren Verordnungen, unddarin liegt der fundamentale Unterschied gegenüber dem Entwurfdes Bundesrats, daß nach ihrer Tendenz niemals abstrakteEigenschaften sondern einzig und allein die konkreteForm der Ankündigung einem Mittel den Charakter einesGeheimmittels zu verleihen vermögen. Dasselbe Mittel kann jenach der Art seiner Ankündigung ein Geheimmittel sein odernicht. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend hat die Recht-sprechung der höchsten Gerichtshöfen in außerordentlich zahl-reichen Entscheidungen den Begriff Geheimmittel definiert.Die aus diesen verschiedenen Urteilen sich ergebende weit-gehendste Definition lautet folgendermaßen:
Kin Geheimmittel ist oin in Arzneiform dein menschlichenoder tierischen Körper einzuführendes, zur Verhütung, Linde-rung oder Beseitigung von Krankheiten, Körperschäden oderLeiden jeder Art bestimmtes Mittel, dessen Natur, Zubereitungund Zusammensetzung nicht spätestens boi der Ankündigungin qualitativer und quantitativer Beziehung vollständig undgemeinverständlich bekannt gegeben werden.
Nach dieser Definition sind die wesentlichsten Merkmaleeines Geheimmittels folgende:
1. Geheimmittel sind Mittel in Arzneiform. Diese Fest-stellung ist sehr wichtig, da aus ihr folgt, daß alle zu Heilzweckenbestimmten und oft mit bombastischer Reklame angepriesenenApparate und dergl. (Voltakreuze, Electro Vigor, Gehörapparateusw.) nicht als Geheimmittel im Sinne dieser Verordnungen an-zuseilen sind. Die Rechtsprechung hat an diesem Grundsatzeregelmäßig festgehalten:
E.G. IC. Dezember 1901 (.loh. XXIII, CS. 66X
Die Geheimmittel sind im sinne, des preußischen Rechtes Unterartender Arzneimittel (Apothekerwaren), also solche Zubereitungen und Stoffe(Drogen und chemische Präparate), welche entweder innerlich (z. B. durchSchlucken, Injektion, Einführimg) oder äußerlich (z. B. durch Ätzen, Ein-reiben) ganz oder teilweise mit dem menschlichen Körper vereinig! werden,um dort in der Kegel auf chemischem, zum Teil auch auf physikalischemWege arzneiliohe Wirkungen zu erzeugen. Gegenstände, denen eine ledig-lich dynamische Wirkung zugeschrieben wird, wie z. B. Gehörapparate,Voltakreuze, Gicht- und Rheumatismusketten, sind deshalb keine Ge-heimmittel.
Der gleiche Standpunkt wird vertreten in den Entschei-dungen des K.G. vom 12. Februar 1891 (.loh. XI, S. 882)