Die älteren Bestimmungen.
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mittein (also Arzneimitteln) geschaffen ist (s. Abschnitt c. Diefranzösischen Gesetze in Elsaß-Lothringen), welches nicht ohneweiteres im Verordnungswege abgeändert oder erweitert werdenkann. Eine solche Änderung oder Erweiterung wäre nur imWege der Gesetzgebung möglich.
b. Die älteren Bestimmungen.
Im Gegensatz zu den neuen Verordnungen sind alle älterenGeheitnmittel-Anktindigungsverbote, die innerhalb des Deutschen.Reiches, mit Ausnahme von Elsaß - Lothringen, erlassen wordenund noch in Kraft geblieben sind, abstrakte allgemein gehalteneRechtsnormen. Sie verbieten die Ankündigung aller Mittel,die sich begrifflich als Geheimmittel im Sinne der betreffendenVerordnungen darstellen. Der Begriff Geheimmitte] ist indessenkeineswegs ein einheitlicher oder feststehender. Die außerordent-liche Verschiedenheit der Rechtsgrundlagen, die sich hierbei er-gibt, erklärt sich aus der historischen Entwicklung. Die jetzigenVerordnungen verteilen sich nach ihrer Entstehung auf einenZeitraum von über 15 Jahren. Sie wurden in Preußen zuerst er-lassen von den Regierungspräsidenten und zwar nach einemSchema , welches bis zum Jahre 18!)4 dreimal wechselte, undnoch jetzt in allen seinen Stadien, z. B. in den drei Verord-nungen der Regierungsbezirke der Provinz Sachsen (Nr. 57,(io und 59) zu erkennen ist. Dann folgten L895 und 1896Oberpräsidialverordnungen und auf Grund einer Vereinbarungzwischen den verbündeten Regierungen Ministerial undRegierungsverordnungen in den Hundesstaaten, die zuerstnur Geheimmitte] gegen menschliche Krankheiten (z. P>. Nr. 1H2),später L897 solche gegen tierische Krankheiten (Nr. Diii) undschließlich im .Jahre 1900 auch Geheimmittel gegen Pflanzen-krankheiten umfaßten (Nr. 134). Die große Mehrzahl all dieserVerordnungen ist trotz der bundesrätlichen Regelung der Materie
in Kraft geblieben. In jeder Serie dieser früheren Ankündigung*verböte ist der Begriff Geheimmittel aber ein anderer. Es gibtVerordnungen, die ihn überhaupt nicht definieren, das waren dieersten Regierungspräsidialverordnungen (z. B. Nr. :i0), solche, dieihn genau umschreiben, das waren die späteren Regierungspräsi-dialverordnungen (Nr. 59), und solche, die ihn nur nach einergewissen Richtung hin umgrenzen, wie alle nach dem Musterder 1895er Oberpräsidialverordnungen geschaffenen Verbote.
Da eine gesonderte Behandlung dieser verschiedenen Ge-heimmittel-Regriffe die Übersicht zu sehr erschweren würde, ist
nachstehend der umfassendste Begriff zugrunde gelegt, der dann