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[Hauptbd.] (1904)
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84
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Ankündigung von Geheimmitteln.

Schriften auch solche zu verstehen sind, welche die öffent-liche Ankündigung ausschließen.

Auch die Annahme des Beschwerdeführers, daß die Ermächtigungdes Art.. 28a des Polizeistrafgesetzes unter allen Umstanden, ein objektivgesundheitsschädliches Mittel voraussetze, ist nicht zutreffend; eineschwindelhafte Ausbeutung des Publikums kann auch mit einem Mittelgetrieben werden, das nach seiner Zusammensetzung für die Gesundheilindifferent oder selbst förderlieh ist, Und wenn im vorliegenden Falle derBeschwerdeführer das an sich nicht gesundheitsschädliche Mittel überseinen wirklichen Wert hinaus für Fälle, in denen es nicht wirken konnte,empfohlen hat, so liil.lt sich mit dem Königl. Medizinal-kollegium die Befürchtung nicht von der Hand weisen, da Liin einzelnen Fällen der Gebrauch des grundlos empfohlenenMittels zur Nichtanwendung der richtigen Heilmethode undso zu einer Schädigung der Gesundheit fährt.

Schließlich behauptet der Beschwerdeführer mit besonderem Nach-druck, daß der Gebrauch des Mittels in vielen füllen von guten Wir-kungen begleitet sei, und beruft sich zum Nachweise dafür auf dasZeugnis zahlreicher Arzte und Patienten, welche das Mittel teils beianderen, teils an sich selbst angewendet und seine Heilkraft erprobt haben,sowie auf das Gutachten eines Sachverständigen. Dieser Beweisantritt er-scheint jedoch nicht erheblich: denn wenn auch die Behauptungen desBeschwerdeführers bestätigt würden, so wäre damit die demselben mit derArt seiner Anpreisung zu Last fallende schwindelhafte Ausbeutung desPublikums und die mit dieser Anpreisung unter Umständen verbundeneGesundheitsgefährdung nicht beseitigt. Bei der Würdigung des dies-bezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers darf auch nicht übersehenwerden, daß die angefochtene Vertilgung nur die öffentliche Ankündigungdes Mittels, nicht aber seinen Vertrieb und seine Empfehlungauf sonstigem Wege verbietet.

Nach diesen Ausführungen waren die gesetzlichen Voraussetzungenzu einem Einschreiten des Ministeriums gegenüber dem von dem Be-schwerdeführer hergestellten and angepriesenen Mitlid gegeben, und hatdas Ministerium mit dem gänzlichen Verbot der öffentlichen Ankündigungdieses Mittcds die ihm vom Gesetz eingeräumte liel'ngnis nicht Über-schritten . . .

Die wichtigste Feststellung dieses Urteils, daß eine Gesund-heitsgefährdung schon in der Anpreisung von Mitteln für mehrereGruppen von Leiden liegen kann, Läßt allerdings die Aussichtenfür den Erfolg etwaiger weiterer Besehwerden nur gering er-scheinen. Aber einer materiellen Prüfung der einzelnen Mittelwird sieh der Verwaltungsgerichtshof in keinem Beschwerdefalleentziehen können.

Sehr zweifelhaft dürfte die Rechtsgültigkeit der neuen An-itündigungsverbote für Elsaß-Lothringen sein, da hier durchdie noch in Geltung befindlichen französischen Gesetze bereitsein wesentlich anderes Recht über die Ankündigung von Geheim-