Druckschrift 
[Hauptbd.] (1904)
Entstehung
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79
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Indirekte Ankündigung.

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Stoff durch den Hinweis auf eine Druckschrift oder ein Schriftstück, welche

jedem ohne weiteres zugänglich sind, kennen zu lernen, währendin dem Falle, daß die (infolge einer allgemeinen, an das Publikum ge-richteten Mitteilung sieh an den Urheber dieser Mitteilung oder an diedarin bezeichneten Personen wendenden) einzelnen Leser der Mitteilungerst durch die ihnen darauf erteilte spezielle Auskunft überhaupt davonKenntnis erlangen können, ob es sich um die Anwendung irgend einesStoffes, insbesondere eines (leheimmittels, handelt, eine öffentliche An-kündigung oder Anpreisung dieses Stoffes bezw. Geheimmittels nicht vor-liegt. Durch den in öffentlichen Ankündigungen enthaltenen Hinweis aufeine den angeblich heilkräftigen Stoff bezeichnende, dem Publikum all-gemein und unmittelbar zugängliche Druck- oder sonstige Schrift wirddiese Schrift für den, welcher sieh durch die Annonce verlocken läßt, zumintegrierenden Bestandteile der letzteren. Dies trifft, aber für eine erstauf besondere Anfrage erteilte Auskunft, welche immer noch von drin Be-lieben des Befragten abhängt, nicht zu.

Durch eine Annonce, in der eine erst auf besondere An-frage erteilte Auskunft oder Aufklärung in Aussicht gestellt wird,kann demnach niemals eine öffentliche Ankündigung erfolgen.

Diesen Grundsatz hat ferner bestätigt das R.G. in zweiEntscheidungen vom i). Oktober 1903 und 31. Oktober 1903(Pharm. Ztg. 1903, Nr. 92). liier handelte es sich um die An-kündigung von Preislisten, die nur den Bestellern zugesendetwurden, und aus deren Bezeichnung sich kein Rückschluß aufdie Natur der in ihnen aufgeführten Artikel ziehen ließ.

Anders liegt die Sache jedoch, wenn nicht auf eine direkteAuskunft, sondern auf andere allgemein zugängliche Druck-schriften, wie Broschüren, Prospekte als auch andereöffent-liche" Ankündigungen verwiesen wird:

K.ti. 27. November 1890 C.Toh. \1, S. :}3S).

Der Polizeiverordnung wird nicht nur dann zuwidergehandelt, wennArzneien, deren Handel nicht freigegeben ist, ohne polizeiliche Erlaubnisoder Geheimmittel als solche direkt und unmittelbar feilgeboten oder an-gepriesen werden, sondern auch dann, wenn dies indirekt durch Bezug-nahme auf ein anderweitiges Feilbieten, Ankündigen oder Anpreisengeschieht.

Ebenso lauten die Urteile des K.G vom l. Februar L894(K.G.A. II, S. -IM), 12. Dezember 1895 (K.G.A. I, S. 133), 26. März1896 und 21. April 1902 (Pharm. Ztg. 1902, Nr. 34). Ferner äußertesich in diesem Sinne das

O.L.G. Dresden U.Februar 1901 (K.G.A. III, S. 483).

Es ist nicht ausgeschlossen, dal.! die öffentliche Ankündigung einesHeilmittels auch in mittelbarer Weise, wie im vorliegenden Falle durch

Bezugnahme auf eine Schrift, erfolgen könne, die dem Publikum ganzallgemein und unmittelbar zugänglich gemacht wird.